Hier hat der Beklagte B sowohl einen gebührenrechtlichen als auch einen außergebührenrechtlichen Einwand erhoben.
a) Nur 0,8-Verfahrensgebühr entstanden
Über den gebührenrechtlichen Einwand, es sei nur eine 0,8-Verfahrensgebühr entstanden, hat der Rechtspfleger in der Sache zu entscheiden. Dieser Einwand des Beklagten ist jedoch unbegründet. Rechtsanwalt A ist die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr dadurch entstanden, dass er mit dem Klageabweisungsantrag einen Schriftsatz mit Sachantrag bei Gericht eingereicht hat und er ferner den Verhandlungstermin wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Insoweit wird der Rechtspfleger den Einwand zurückweisen und die geltende gemachte 1,3-Verfahrensgebühr festsetzen, sofern nicht der nachfolgende außergebührenrechtliche Einwand zu berücksichtigen ist.
b) Zahlungseinwand
Der Einwand des Beklagten, er habe Rechtsanwalt A einen Vorschuss i.H.v. 1.295,43 EUR gezahlt, ist ein außergebührenrechtlicher Einwand i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Damit behauptete der Beklagte nämlich die (teilweise) Erfüllung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts A. Der Rechtspfleger hat die Richtigkeit dieses Einwands im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Folglich kann der Einwand gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung i.H.v. 1.295,43 EUR selbst dann führen, wenn Rechtsanwalt A – wie hier geschehen – die Zahlung bestreitet. Die Frage der Erfüllungswirkung einer behaupteten Zahlung ist nämlich im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
Allerdings hat der Antragsgegner bei Erhebung des Einwandes, er habe die Vergütungsforderung ganz oder teilweise erfüllt, darzulegen, wann und auf welche Weise er den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (teilweise) erfüllt haben will. Deshalb hat der Antragsgegner bei Überweisungen das entsprechende Konto, auf das überwiesen worden ist, und den Überweisungstag anzugeben. Ferner wird die Angabe des gezahlten Betrages erfordert. Dem letzteren Erfordernis hat hier der Beklagte B Rechnung getragen.
Der Rechtspfleger wird deshalb dem Beklagten aufgeben, vorzutragen, wann und auf welche Weise (Barzahlung oder Überweisung, dort die Angabe des Kontos, auf das überwiesen worden ist) die Zahlung erfolgt sein soll. Kommt der Beklagte dem nach, wird der Rechtspfleger ungeachtet der Einwendungen des Rechtsanwalts A die Vergütungsfestsetzung in Höhe eines Teilbetrages von 1.295,43 EUR ablehnen und hinsichtlich des Restbetrages i.H.v. (2.462,11 EUR – 1.295,43 EUR =) 1.166,68 EUR einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 4/2023, S. 154 - 155