Der Einwand des Beklagten, er habe Rechtsanwalt A einen Vorschuss i.H.v. 1.295,43 EUR gezahlt, ist ein außergebührenrechtlicher Einwand i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG. Damit behauptete der Beklagte nämlich die (teilweise) Erfüllung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts A. Der Rechtspfleger hat die Richtigkeit dieses Einwands im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.[4] Folglich kann der Einwand gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung i.H.v. 1.295,43 EUR selbst dann führen, wenn Rechtsanwalt A – wie hier geschehen – die Zahlung bestreitet. Die Frage der Erfüllungswirkung einer behaupteten Zahlung ist nämlich im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

Allerdings hat der Antragsgegner bei Erhebung des Einwandes, er habe die Vergütungsforderung ganz oder teilweise erfüllt, darzulegen, wann und auf welche Weise er den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (teilweise) erfüllt haben will.[5] Deshalb hat der Antragsgegner bei Überweisungen das entsprechende Konto, auf das überwiesen worden ist, und den Überweisungstag anzugeben.[6] Ferner wird die Angabe des gezahlten Betrages erfordert. Dem letzteren Erfordernis hat hier der Beklagte B Rechnung getragen.

Der Rechtspfleger wird deshalb dem Beklagten aufgeben, vorzutragen, wann und auf welche Weise (Barzahlung oder Überweisung, dort die Angabe des Kontos, auf das überwiesen worden ist) die Zahlung erfolgt sein soll. Kommt der Beklagte dem nach, wird der Rechtspfleger ungeachtet der Einwendungen des Rechtsanwalts A die Vergütungsfestsetzung in Höhe eines Teilbetrages von 1.295,43 EUR ablehnen und hinsichtlich des Restbetrages i.H.v. (2.462,11 EUR – 1.295,43 EUR =) 1.166,68 EUR einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 4/2023, S. 154 - 155

[4] S. OVG Münster AGS 2023, 158 [Hansens], in diesem Heft.
[5] OLG Köln RVGreport 2012, 297 [Hansens] = AGS 2013, 19; KG JurBüro 1990, 72 m. Anm. Mümmler.
[6] OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 568; OLG Saarbrücken RVGreport 2005, 67 [Hansens].

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