Anlässlich eines Rechtsstreits hatten die Parteien außergerichtlich einen Vergleich geschlossen, der auch vorsah, dass der Beklagte einen bestimmten Betrag zahle und darüber hinaus eine beim Kläger angefallene 2,0-Geschäftsgebühr übernehme, und zwar – so wörtlich – für "sämtliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit". Nachdem die Beklagte innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist die Vergleichszahlung nicht geleistet hatte, ließ der Kläger die Vergleichszahlung durch seinen Anwalt anmahnen und verlangte hierfür den Ersatz einer weiteren verzugsbedingten Geschäftsgebühr aus dem Wert der Vergleichssumme. Das AG hat die Klage abgewiesen.

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