Nach seiner Auffassung ist LG ist für die Entscheidung über die geltend gemachten Anweisungen zur etwaigen Kostenerstattung unmittelbar an die Dolmetscherin/Übersetzerin nicht zuständig. Eine Auftragserteilung oder Beiordnung durch die Strafkammer habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Bereits das reiche, um die seitens der Staatsanwaltschaft an das LG Fürth herangetragene Entscheidungszuständigkeit zu verneinen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?