Ergänzend hat die die Kammer angesichts der vorhandenen Unklarheiten im Geschäftsgang auf Folgendes hingewiesen:
1. Art der Hinzuziehung des Dolmetschers
Die Anträge der Dolmetscherin/Übersetzerin an die StA seien unzutreffend adressiert, da von dort aus keine Beauftragung ihrer Person stattgefunden habe. Die Dolmetscherin/Übersetzerin müsse sich an den Rechtsanwalt als ihren Auftraggeber halten. Dieser müsste sodann – strafprozessual erforderliche – Translationsleistungen als zu erstattende Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend machen. Es gebe letztlich mehrere Wege, wie ein Dolmetscher/Übersetzer im Strafverfahren hinzugezogen werden kann. Hiervon hänge wiederum der zu beachtende Zahlungsweg ab.
a) Hinzuziehung durch das Gericht
Einerseits könne die Heranziehung/Beiordnung durch das zuständige Gericht erfolgen, § 187 Abs. 1 S. 1 GVG. In diesem Falle sei der Dolmetscher/Übersetzer unmittelbar durch das Gericht beauftragt, sodass sich der Zahlungsanspruch gegen das beauftragende Gericht richtet. Eine solche Beiordnung könne von Amts wegen sowie auf Antrag des Beschuldigten respektive seines Verteidigers erfolgen. Ein vorgeschaltetes Antragsverfahren ist dabei nicht obligatorisch (BVerfG NJW 2004, 50, 51; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., 2021, § 187 Rn 23), jedoch zulässig (BVerfG, a.a.O., s. auch OLG Celle 9.3.2011 – 1 Ws 102/11, NStZ 2011, 718; LG Freiburg 23.9.2011 – 6 Qs 44/11, NStZ-RR 2012, 292; Kissel/Mayer, a.a.O.). Die Zuständigkeit richte sich nach dem Verfahrensstadium. Im Ermittlungsverfahren sei der Ermittlungsrichter zuständig (BGH, Beschl. v. 5.3.2018 – 5 BGs 47/18), nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht. Eine Zuständigkeit der StA werde sich nur insoweit ergeben, als ihr originär zugeordnete oder im Wege der Haftüberwachung vom Gericht nach § 119 Abs. 2 S. 2 StPO übertragene Aufgaben betroffen seien.
Auch insofern könne und sei die Beiordnung auf diejenigen Gespräche und denjenigen Schriftverkehr zu beschränken, die zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten erforderlich sind (BGH, a.a.O.; LG Freiburg, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., 2022, § 187 GVG Rn 1). Denn § 187 GVG begründe nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte keinen generellen Übersetzungsanspruch (BGHSt 64, 283 = NJW 2020, 2041, 2042). Der pauschal formulierte Beschluss des Ermittlungsrichters stelle ersichtlich keine konkrete Beauftragung dar; er sei auch nicht als generelle, anlasslose Beiordnung misszuverstehen. Eine solche Beiordnung wäre überdies möglichst konkret vorzunehmen gewesen (BeckOK GVG/Allgayer, 17. Ed. 2022, § 187 Rn 5; LR-StPO/Wickern, 26. Aufl.. 2010, § 187 GVG Rn 15) und hätte die soeben bezeichnete, gebotene Beschränkung auf diejenigen Gespräche und denjenigen Schriftverkehr, die zur Ausübung der strafprozessualen Rechte erforderlich seien, zu enthalten (BGH, a.a.O.). Der Beschluss des Ermittlungsrichters erweise sich vielmehr als standardisierter Hinweis nach § 187 Abs. 1 S. 2 GVG. Eine Auftragsbeziehung zur Dolmetscherin/Übersetzerin habe zu keinem Zeitpunkt begründet werden sollen, sonst hätte der Ermittlungsrichter anders formuliert. Der ergänzende Hinweis auf den Beschl. des BVerfG v. 7.10.2003 sei ebenfalls klarstellend im Hinblick auf die Besuchsüberwachung zu verstehen.
b) Beauftragung durch den Beschuldigten/Verteidiger
Daneben könne der Dolmetscher/Übersetzer auch vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger selbst beauftragt werden, mit nachfolgender Auslagenerstattung, wobei dann die Gefahr bestehe, dass bestimmte Teile der Translationskosten wegen Sachfremdheit nicht erstattet werden (OLG Oldenburg NStZ 2011, 719, 720; Kissel/Mayer, a.a.O., § 187 Rn 22 ff.; Kulhanek, Die Sprach- und Ortsfremdheit von Beschuldigten im Strafverfahren, 2019, S. 54). Der Dolmetscher/Übersetzer erwerbe in diesen Fällen keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Staatskasse, sondern allein gegen seinen Auftraggeber, welcher sich sodann wiederum gegenüber der Staatskasse schadlos zu halten hat (OLG Düsseldorf NStZ 2011, 719; OLG Oldenburg, a.a.O.; LG Dortmund, Beschl. v. 30.11.2017 – 35 Qs 24/17; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn 134). Es handele sich um erstattungsfähige Aufwendungen, § 46 Abs. 2 S. 3 RVG, die für den Fall ihrer Erforderlichkeit (§ 187 Abs. 1 S. 1: "soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist") unabhängig vom Verfahrensausgang von der Staatskasse zu tragen seien (Kissel/Mayer, a.a.O.; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn 140). Gleiches gelte für den Wahlverteidiger (BVerfG NJW 2004, 50, 51; OLG Brandenburg StV 2006, 28 (29); OLG Karlsruhe StraFo 2009, 527; Kissel/Mayer, a.a.O., § 187 Rn 23 f.), wie sich gebühren- und auslagenrechtlich aus § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ergebe (KMR-StPO/Bader, 103. EL 2021, § 464a Rn 25). Es handele sich um einen Auslagenerstattungsanspruch sui generis unabhängig von der Art der Verteidigung und der Frage einer Verurteilung.
Wann die Beiziehung insbesondere ...