1. Versagung der Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung |
2350 |
Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) .......... |
39,00 EUR |
Für die Festgebühr i.H.v. 39,00 EUR, die nach Nr. 2350 GKG KV (Stand: 1.1.2021) für die Entscheidung über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung entsteht, haftet derjenige, der den Antrag gestellt hat (§ 23 Abs. 2 GKG). Dies soll nach OLG München unter Aufgabe dessen bisheriger Ansicht auch für die Fälle gelten, auf die das GKG in der vor dem KostRÄG 2021 geltenden Fassung Anwendung findet.
2. Abweisung des Insolvenzantrages
Dieser Fall kommt oftmals in der Praxis vor. Ergeht keine Entscheidungsschuldnerbestimmung, ist Kostenschuldner in einem solchen Falle der Antragsteller. Mit anderen Worten: Ein Gläubiger beantragt wegen ausbleibender Zahlungen die Insolvenz über das Vermögen eines Schuldners. Kommt es nicht zur Eröffnung, trägt der Gläubiger auch noch die Kosten des Antragsverfahrens. Zudem sieht das Gesetz auch eine Haftung des Antragstellers für die Auslagen vor. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen.
3. Beschwerde
Beschwerden |
Unterabschnitt 1 Beschwerde |
2380 |
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... |
1,0 |
2381 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... |
66,00 EUR |
2382 |
Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO.......... |
1,0 |
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Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. |
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Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens löst eine Gebühr i.H.v. 1,0 aus (Nr. 2380 GKG KV), für die derjenige haftet, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wird (§ 29 Nr. 1 GKG), ansonsten der Schuldner des Insolvenzverfahrens (§ 23 Abs. 3 GKG). Sonstige Beschwerden lösen eine Festgebühr i.H.v. 66,00 EUR aus, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 2381 GKG KV; Stand: 1.1.2021).
4. Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerde |
2383 |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... |
2,0 |
2384 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf .......... |
1,0 |
2385 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... |
132,00 EUR |
2386 |
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i.V.m. § 574 ZPO. |
2,0 |
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Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. |
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Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens löst eine 2,0-Gebühr aus (Nr. 2383 GKG KV). Sonstige Rechtsbeschwerden sind mit einer Festgebühr von 132,00 EUR zu bewerten, soweit sie verworfen oder zurückgewiesen werden (Nr. 2385 GKG KV).
5. Erledigung
Bei der Erledigung der Hauptsache trägt der Gläubiger als Antragsteller die Kosten, nicht jedoch zwingend die Auslagen. Auch im Falle der Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen hafte der Antragsteller nicht für die entstandenen Auslagen.
6. Antragsrücknahme
In diesen Fällen besteht unzweifelhaft die Antragstellerhaftung, also regelmäßig die des Gläubigers.
a) Eröffnetes Verfahren
Im eröffneten Insolvenzverfahren ist Kostenschuldner grds. die Insolvenzmasse – damit also der Schuldner selbst.
b) Nachträglicher Prüfungstermin
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 S. 3 SVertO, § 177 InsO) |
2430 |
Prüfung von Forderungen je Gläubiger .......... |
22,00 EUR |
Die Gebühr für die Prüfung nachträglich angemeldeter F...