[Ohne Titel]
Der vorliegende Beitrag knüpft an die 2012 veröffentlichten Ausführungen über die anfallenden Gerichtskosten in einem Insolvenzverfahren an und bringt sie auf den aktuellen Stand: Was hat sich geändert, was ist geblieben, wie viel betragen die Gerichtskosten heute?
I. Grundlage der Berechnung
Die Gebühren und Auslagen des Gerichts werden im Insolvenzverfahren grds. aus der Masse entnommen. Sie gelten nach § 54 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeiten. Die Grundlage für die Gebührenberechnung der Gerichtskosten ist dabei nur im Gerichtskostengesetz (GKG) in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GKG geregelt. Neben den dort geregelten Gebühren- und Auslagentatbeständen fallen also keine weiteren, zusätzlichen Gebühren an. Wird das Insolvenzerfahren nicht eröffnet, so sind die Gebühren für den Eröffnungsantrag und auch die angefallenen Auslagen, etwa für ein Sachverständigengutachten, beim Antragsteller zu erheben (§ 23 Abs. 1 S. 1, 2 GKG). Dies gilt nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 3 InsO die Kosten des Verfahrens trägt (§ 23 Abs. 1 S. 4 GKG). Die Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, die dann zu den gerichtlichen Auslagen gehören, wenn die Kosten dem Schuldner nach § 4a InsO gestundet sind (Nr. 9017 GKG KV), sind aber nur vom Schuldner als Antragsteller zu tragen (§ 23 Abs. 1 S. 3 GKG).
II. Gerichtskostenansatz je nach Antragsart
Die Gerichtskosten finden sich in den Bestimmungen ab Nrn. 2310 ff. GKG KV. Das Gesetz differenziert daneben nach der Antragsart: zwischen dem Eröffnungsverfahren einerseits und der (späteren) Durchführung des Verfahrens andererseits.
1. Eröffnungsverfahren
2310 |
Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... |
0,5 |
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Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. |
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2311 |
Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .......... |
0,5 |
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– mindestens 198,00 EUR |
Im Eröffnungsverfahren fällt also beim Schuldner eine 0,5-Gebühr an, ebenso bei der Antragstellung durch einen Gläubiger (hier mindestens 198,00 EUR).
2. Durchführung des Verfahrens
Für das eröffnete Verfahren ist es irrelevant, ob ein Schuldner- oder ein Gläubigerantrag vorliegt. Im eröffneten Verfahren berechnet sich der Wert (in beiden Fällen) aus § 58 Abs. 1 GKG, also nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens wie oben beschrieben. Dabei kann eine Orientierung anhand der für die Verwaltervergütung von diesem berechneten Masse erfolgen, da auch § 1 Abs. 1 InsVV vom identischen Massebegriff ausgeht.
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners |
Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. |
2320 |
Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... |
2,5 |
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Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. |
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2321 |
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .......... |
0,5 |
2322 |
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf .......... |
1,5 |
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers |
Vorbemerkung 2.3.3: Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde. |
2330 |
Durchführung des Insolvenzverfahrens .......... |
3,0 |
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Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. |
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2331 |
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .......... |
1,0 |
2332 |
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf .......... |
2,0 |
a) Gläubigerantrag
Erfolgt das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers, ermäßigt sich die ansonsten anfallenden 3fache Gebühr (Nr. 2330 GKG KV) auf eine 1,0-Gebühr, wenn das Verfahren vor dem Ende des Prüfungstermins nach den o.g. Bestimmungen eingestellt wird (Nr. 2331 GKG KV); und auf den 2,0fachen Gebührensatz, wenn die Einstellung nach dem Ende des Prüfungstermins erfolgt.
b) Schuldnerantrag
Für die Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners (auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde) fällt eine Gebühr in Höhe eines 2,5fachen Gebührensatzes (Nr. 2320 GKG KV) an. Die Gebühr ermäßigt sich auf einen 0,5fachen Gebührensatz, wenn das Verfahren vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212 oder 213 InsO eingestellt wird (Nr. 2321 GKG KV); und auf den 1,5fachen Gebührensatz, wenn das Verfahren nach dem Ende des Prüfungstermins nach den genannten Vorschriften eingestellt wird (Nr. 2322 GKG KV).
III. Wert und Zeitpunkt der Wertbestimmung
§ 58 GKG legt eine zeitliche Fixierung des Massebegriffs ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") für die Gerichtskosten fest. Der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung kann dabei durchaus variabel sein und einzelne Ver...