Der Gesetzeswortlaut der Nr. 1010 VV erfordert eindeutig, dass mindestens drei gerichtliche Termine stattgefunden haben, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen worden sind. Diese Mindestanzahl ist hier nicht erfüllt, sodass die Zusatzgebühr nicht angefallen ist.[3] Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet bereits deshalb aus, weil es an einer für eine Analogie erforderliche planwidrigen Gesetzeslücke fehlt.[4]

[3] OLG Hamburg AGS 2024, 164 [Hansens], in diesem Heft.
[4] OLG Hamburg, a.a.O.

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