Die Klägerin ist das Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers (nachfolgend Versicherer) des Beklagten. Der Versicherer gewährte dem Beklagten im Jahr 2015 Deckung für ein Strafverfahren und zahlte einen Betrag von 817,53 EUR auf eine Vorschussnote des Verteidigers des Beklagten. Nach Freispruch des Beklagten erstattete die Staatskasse diesem für seine Auslagen im Strafverfahren einen den Vorschuss übersteigenden Betrag. Mit der Klage fordert die Klägerin vom Beklagten in der Hauptsache Zahlung von 817,53 EUR, und zwar mit dem Hauptantrag an die Klägerin und mit dem Hilfsantrag an den Versicherer.

Das AG hat dem Hilfsantrag unter Annahme einer gewillkürten Prozessstandschaft stattgegeben und die Klage i.Ü. abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge