Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 126 Abs. 2 S. 1 VVG keine aktive gesetzliche Prozessstandschaft der Klägerin für den hier geltend gemachten Anspruch.

Nach § 126 Abs. 2 S. 1 VVG können Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, wenn – wie hier – ein selbstständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Die Vorschrift begründet einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (vgl. Senatsurt. v. 11.7.2018 – IV ZR 243/17, VersR 2018, 1119 Rn 30; v. 26.10.2016 – IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn 10; jeweils m.w.N.). In ihrem Anwendungsbereich ist allein das Schadensabwicklungsunternehmen passiv prozessführungsbefugt, während der Versicherer materiell-rechtlich Verpflichteter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer bleibt (vgl. Senatsurt. v. 11.7.2018, a.a.O., Rn 31; v. 26.10.2016, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

Noch zutreffend und im Einklang mit der allgemeinen Auffassung hat das Berufungsgericht angenommen, eine aktive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens sei vom Wortlaut des § 126 Abs. 2 S. 1 VVG nicht umfasst.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?