§§ 103 ff., 278 Abs. 6 ZPO; Nrn. 1000, 1003 VV RVG
Leitsatz
Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch einen außergerichtlich vereinbarten, gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom Gericht festgestellten Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten regeln, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, erfasst diese Regelung nicht auch die Kosten des Vergleichs.
OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2023 – 25 W 89/23
I. Sachverhalt
Vor dem LG Essen verlangte der Kläger von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit durch einen außergerichtlich vereinbarten, gem. § 278 Abs. 6 ZPO von der Kammer festgestellten Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten regelten:
Zitat
"Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger seine außergerichtlichen Kosten zunächst mit insgesamt 2.897,00 EUR angemeldet und dabei eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV berücksichtigt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, die Einigungsgebühr sei nicht festsetzbar, weil die Parteien im Vergleich nichts über die Kosten des Vergleichs vereinbart hätten, sodass diese gem. § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien, hat der Kläger seinen Kostenfestsetzungsantrag "berichtigt" und seine außergerichtlichen Kosten nunmehr ohne die Einigungsgebühr mit nur noch 2.075,00 EUR beziffert.
In ihrem Kostenfestsetzungsbeschl. v. 29.6.2022 hat die Rechtspflegerin des LG Essen von der Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten auf insgesamt 3.279,00 EUR festgesetzt. Dabei hat sie neben den ursprünglich vom Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten i.H.v. 2.897,00 EUR noch Gerichtskosten i.H.v. 382,00 EUR berücksichtigt.
Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Kläger habe seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag korrigiert. Die Parteien hätten sich in den außergerichtlichen Verhandlungen darauf geeinigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben.
Der Kläger hat hierauf entgegnet, die Korrektur sei nur irrtümlich erfolgt, der ursprüngliche, nunmehr erneut "berichtigend" gestellte Antrag sei zutreffend. Nach gefestigter Rspr. sei nämlich von einer in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Kostenregelung, nach der eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, regelmäßig auch die entstandene Einigungsgebühr mit erfasst.
Durch Beschl. v. 23.2.2023 hat die Rechtspflegerin des LG Essen der sofortigen Beschwerde der Beklagten abgeholfen und den Erstattungsbetrag auf nunmehr 2.457,00 EUR herabgesetzt. Dies hat sie damit begründet, die Einigungsgebühr sei nicht zu berücksichtigen. Die Kosten des Vergleichs seien gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, weil die Parteien nichts anderes vereinbart hätten. Dies gelte auch, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hätten.
Mit seiner hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Kläger die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschl. v. 29.6.2022 begehrt. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG Hamm hat die Parteien darauf hingewiesen, die Beklagte habe ausdrücklich vorgetragen, die Parteien hätten sich darauf verständigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben. Hieraufhin habe der Kläger seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag entsprechend korrigiert, und er sei auch dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten. Nunmehr hat der Kläger einen bis dahin nicht bei der Gerichtsakte befindlichen Schriftsatz vom 23.8.2022 vorgelegt. In diesem hatte er vorgetragen, eine Verständigung der Parteien dahin, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben seien, sei weder mündlich noch schriftlich erfolgt.
Hierzu hat die Beklagte erklärt, die Parteien hätten keine Vereinbarung über die Vergleichskosten getroffen. Somit gelten diese als aufgehoben.
Das OLG Hamm hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
II. Umfang der Kostenentscheidung
1. Grundsatz
Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Ein solcher zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ein Vergleich, der zwischen den Parteien des Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht abgeschlossen worden ist. Hierzu gehört auch ein nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich bestätigter Vergleich (s. Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 794 Rn 7).
2. Kostengrundentscheidung für die Einigungsgebühr
a) Vergleichskosten grundsätzlich gegeneinander ausgehoben
Nach Auffassung des OLG Hamm muss die Kostengrundentscheidung auch die Einigungsgebühr erfassen, wenn diese zur Festsetzung angemeldet werde. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Dies hat das OLG Hamm damit begründet, die Kostenregelung in dem gerichtlich bestätigten Vergleich biete insoweit keine Grundlage, weil sich diese ihrem Wortlaut nach allein auf die Kosten des Recht...