Nach Auffassung des LG war die sofortige Beschwerde begründet. Eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren sei nicht veranlasst, da aufgrund der Einspruchsbeschränkung keine Entscheidung mehr über den Adhäsionsantrag habe ergehen können.
Endet das Strafverfahren, so sei dem Adhäsionsverfahren die Grundlage entzogen; einer danach getroffenen Anordnung dahingehend, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird, komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu (OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.9.2022 – 1 Ws 201/22). Dasselbe gelte im vorliegenden Fall für die Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe. Denn eine zusprechende Adhäsionsentscheidung könne gem. § 406 Abs. 1 StPO nur erfolgen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen werde. Ein solcher Schuldspruch erfolge nach Einspruchsbeschränkung nicht mehr, weshalb mit der Einspruchsbeschränkung der Adhäsionsantrag unzulässig werde (AG Kehl, Beschl. v. 9.10.2018 – 2 Cs 503 Js 14484/17). Schon deshalb habe im vorliegenden Fall eine Zustellung des Adhäsionsantrags durch das Gericht nicht mehr erfolgen müssen. Auf die Zustellung des Adhäsionsantrags von Anwalt zu Anwalt komme es daher nicht an. Zudem sei diese Zustellung – nach Angaben des Adhäsionsklägervertreters laut Empfangsbekenntnis um 08:55 Uhr – nach der Beschränkung des Einspruchs um 08:46 Uhr erfolgt.
Den Fall der späteren Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung, in dem die Adhäsionsklage ursprünglich zulässig war, nun aber unzulässig geworden ist, habe der Gesetzgeber nicht geregelt. Die nach § 472a StPO vorgesehene Billigkeitsentscheidung sei nicht möglich. Die dafür notwendige Bewertung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage könne das Gericht nicht mehr vornehmen: Durch die Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung sei der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und dem Gericht eine Entscheidung darüber entzogen, sodass die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage entfallen seien (LG Dortmund, Beschl. v. 16.4.2018 – 32 Qs – 269 Js 1213/16 V A – 45/18).
Zwar erscheine es unbillig, einen Adhäsionskläger mit den Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten, wenn die Adhäsionsklage erst nachträglich durch die Rücknahme bzw. Beschränkung des Einspruchs unzulässig werde, zumal ein Adhäsionskläger darauf keinen Einfluss habe. § 472a Abs. 1 StPO setze jedoch die Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs voraus. Darüber enthalte der Strafbefehl jedoch keine Entscheidung. Nach alldem bleibe dem Gericht wegen der festgestellten Regelungslücke nur, von einer Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Adhäsionsverfahrens abzusehen. Im Ergebnis müsse dies für den Adhäsionskläger nicht unbillig sein, da in Betracht komme, seine notwendigen Auslagen für die Adhäsionsklage als Rechtsverfolgungskosten im ohnehin anzustrengenden zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. zu allem OLG Stuttgart, a.a.O.; AG Kehl, a.a.O.).