Das OLG nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 51 RVG für den Pflichtverteidiger Stellung. Es bezieht sich dabei weitgehend auf die Kommentierung der Vorschrift bei Gerold/Schmidt/Burhoff (RVG, 26. Aufl., 2023, § 51 RVG Rn 9 ff.), die das OLG referiert/wiederholt. Ähnlich verfährt es mit der Rspr. des BVerfG, wonach wegen des Grundrechts des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung sicher gestellt sein müsse, dass dem Pflichtverteidiger kein unzumutbares Opfer abverlangt werde (vgl. BVerfGE 68, 237, 255). Dieses Ziel stelle § 51 Abs. 1 RVG sicher (BVerfG NJW 2005, 1264 f.; NStZ 2001, 211 f.; NStZ-RR 2007, 359; AGS 2009, 66). Sinn und Zweck der Pauschgebühr sei es danach nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie solle nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern (vgl. auch Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, § 51 RVG Rn 2). Die Bewilligung einer Pauschgebühr komme nach alledem nur noch in Ausnahmefällen in Betracht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 63 f.).

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