Nach durchgeführtem PKH-Prüfungsverfahren hatte der von der beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger mit der erhobenen Klage die Erteilung einer Zustimmung zur Aufnahme seiner Lebensgefährtin in die von ihm bewohnte Wohnung sowie die Beseitigung von Mängeln im Rahmen eines Mietverhältnisses verlangt. Der monatliche Bruttomietzins beträgt 470,00 EUR. Die Klage auf Beseitigung von Mängeln ist zurückgenommen worden. I.Ü. ist der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben worden.
In dem Anerkenntnisurteil hat das AG den Streitwert auf 4.794,00 EUR festgesetzt. Hierbei hat es den Streitwert der Klage auf Zustimmung auf 12 x 470,00 EUR : 2 = 2.820,00 EUR und den Wert der Klage auf Beseitigung von Mietmängeln auf 35 % von 470,00 EUR x 12 = 1.974,00 EUR berechnet.
Hiergegen wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt die Festsetzung des Wertes der Klage auf Zustimmung auf den 42fachen Betrag der monatlichen Miete von 470,00 EUR. Hierfür beruft sie sich auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO und meint, dass dieser Fall nicht von § 41 GKG erfasst und eine Analogie dieser Vorschrift auf der Grundlage der Entscheidung des BGH v. 14.6.2016 (AGS 2016, 478 = RVGreport 2016, 394) nicht möglich sei.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung auf die Entscheidung des LG Berlin NJW-RR 2016, 895 verwiesen.
Nach richterlichem Hinweis der Beschwerdekammer vom 1.9.2023 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass das Interesse des Klägers an einer gemeinsamen Lebensführung mit seiner Lebensgefährtin darin liege, dass beide nach einer bereits seit über fünf Jahre dauernden bestehenden Beziehung einen gemeinsamen Haushalt gründen und führen wollten. Dies stelle sogar ein höherwertigeres Interesse dar als die bloße Aufnahme eines bloßen Dritten aus rein wirtschaftlichen Zwecken. Geplant sei ein Einzug für das erste Quartal 2024. Beginnend mit dem Einzug sei vereinbart, dass sich beide die Miete für die Wohnung teilen würden.
Der Einzelrichter der Beschwerdekammer hat das Beschwerdeverfahren auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen, das die Streitwertfestsetzung abgeändert hat.