Der Streitwert einer Klage auf Erlaubnis zur Aufnahme einer Lebensgefährtin in die Mietwohnung bestimmt sich nicht – ähnlich dem Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis – nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete, sondern nach dem einfachen bzw. dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Beteiligung an der Miete.

LG Lübeck, Beschl. v. 12.12.2023 – 7 T 341/23

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