Die gem. § 45 Abs. 1 WEG a.F. statthafte sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist aber unzulässig, weil die Kostenentscheidung als Nebenentscheidung nicht selbständig angefochten werden kann, § 20a Abs. 1 S. 1 FGG. Dies gilt auch dann, wenn der Beteiligte, der sich durch die Kostenentscheidung beschwert fühlt, ein zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache – wie vorliegend aufgrund des Obsiegens der Antragsgegner in der Hauptsache – deswegen nicht einlegen kann, weil er durch die Entscheidung zur Hauptsache nicht beschwert ist (KG OLGZ 68, 99, 100; BayObLG NJW-RR 1986, 936; dass. Rpfleger 1972, 101; OLG Köln ZMR 2008, 478; Bassenge/Roth, FGG/RpflG, 11. Aufl., § 20a Rn 4; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 20a Rn 3b; Jansen, FGG, 3. Aufl., § 20a Rn 9, 12; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 47 Rn 21; Palandt/Bassenge, WEG, 66. Aufl., § 47 Rn 5). Der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 20a Abs. 1 S. 1 FGG, nämlich aus prozessökonomischen Gründen zu verhindern, dass das Rechtsmittelgericht inzidenter erneut Grundlagen der Hauptsacheentscheidung beurteilen muss und zu einem von der Vorinstanz abweichenden Ergebnis kommen könnte, ohne dass die Hauptsache abgeändert werden kann, gilt gleichermaßen auch für die nicht anfechtbare Hauptsacheentscheidung (OLG Köln und Jansen, jeweils a.a.O.).
Eine gesetzlich unzulässige Kostenentscheidung, die als Ausnahme von diesem Grundsatz über die hier nicht vorliegenden Fälle des § 20a Abs. 1 S. 2 und des § 20a Abs. 2 FGG hinaus gilt, hat das LG nicht getroffen. Vielmehr entspricht es auch im Fall des Unterliegens eines Beteiligten dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Auch im Fall des Unterliegens müssen besondere Gründe dafür vorliegen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeordnet werden kann (allgemeine Auffassung, vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 47 Rn 8; Palandt/Bassenge, WEG, 66. Aufl., § 47 Rn 4). Auch wenn die Auffassung der Antragsgegner zu 2)-19) zutreffen würde, wegen Aussichtslosigkeit angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage hätte der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen müssen, führt dies nicht zu einer Bewertung der landgerichtlichen Kostenentscheidung als gesetzlich unzulässig, denn dies richtet sich nach einer vom Einzelfall losgelösten Beurteilung. Nach § 47 S. 2 WEG a.F. liegt aber die Anordnung der Kostenerstattung auch im Fall des Unterliegens im billigen Ermessen des Gerichts.
Nachdem die anwaltlich vertretenen Antragsgegner zu 2)-19) bereits durch das LG auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden sind, bestand keine Veranlassung zu einem neuerlichen Hinweis vor der Entscheidung durch den Senat.
Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn