Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die gewährte Beratungshilfe hälftig auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet. Die Beratungshilfegebühr ist nämlich nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2603 VV a.F. (= Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV n.F.) in hälftiger Höhe auf die Verfahrensgebühr als Nettogebühr anzurechnen.
Hiergegen spricht auch nicht das Vorbringen des Erinnerungsführers, dass durch die Anwendung des Gebührenrahmes der Nr. 3103 VV anstelle des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV eine doppelte Anrechnung der Vorverfahrenstätigkeit erfolge. Für das gerichtliche Verfahren erster Instanz ist gegenüber der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV eine Verfahrensgebühr mit einem niedrigeren Rahmen für den Fall vorgesehen, dass der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren oder in dem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Vorverfahren tätig geworden ist. Dabei wird berücksichtigt, dass die Tätigkeit in diesen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert. Daher beträgt der Rahmen der Verfahrensgebühr hier lediglich 20,00 EUR bis 320,00 EUR statt nach der Nr. 3102 VV 40,00 EUR bis 460,00 EUR. In der Anm. zu Nr. 3103 VV wird indes klargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll (vgl. etwa Gerold/Schmidt/Madert, RVG, VV 3103 Rn 2 u. 3). Somit kann schon nicht von einer zwangsläufigen Reduzierung der Vergütung ausgegangen werden, weil danach jedenfalls im gerichtlichen Verfahren die konkrete Gebühr nicht ohne weiteres reduziert werden kann (vgl. zum Ganzen zutreffend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.2.2007 – L 12 B 8/06 8/06 AS [= AGS 2008, 347]).
Die dem Gebührentatbestand Nr. 3102 VV vorrangige Sondervorschrift Nr. 3103 VV gilt nicht nur für den Fall, dass dem Klageverfahren eine "voll bezahlte" Tätigkeit des Anwalts in einem Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist. Vielmehr erfüllt der reine Tatbestand der Vorbefassung die Zugrundelegung der Nr. 3103 VV statt Nr. 3102 VV, weil es ausschließlich darauf ankommt, dass sich der Arbeitsaufwand für den Anwalt verringert, wenn er bereits vorgerichtlich tätig war. Ob, von wem und in welcher Höhe der Anwalt im Einzelfall eine Vergütung für seine Tätigkeit im vorgeschalteten Verfahren verlangen kann, insbesondere wenn und soweit diese Tätigkeit über die Beratungshilfe hinausgeht, ist wiederum für die Anwendung der Nr. 3103 VV nicht entscheidend. So kommt es beispielsweise auch nicht darauf an, ob der Anwalt für das vorausgegangene Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber (oder einen Dritten) auch tatsächlich durchsetzen kann.
Die Erinnerung übersieht im Übrigen, dass im Sozialgerichtsverfahren eine wie auch immer geartete Wechselbeziehung zwischen der im Rahmen der Beratungshilfe anfallenden Geschäftsgebühr und den Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren nicht besteht. Die hälftige Anrechnung der erstgenannten Gebühr betrifft sämtliche Gebühren für das anschließende Verfahren und bezieht sich systematisch gerade nicht nur und ausschließlich auf die Gebühren nach Nr. 3103 VV, selbst wenn sich die Anrechnung im Einzelfall auch und gerade auf die letztgenannte Gebühr auswirken kann (so zu Recht: SG Osnabrück, Beschl. v. 26.11.2008 – S 1 SF 36/08 m. w. Nachw.).
Durch die hälftige Anrechnung der Beratungshilfe wird im Übrigen auch keine weitere Reduzierung der Vergütung vorgenommen, sondern eine bereits gewährte und geflossene Zahlung schlicht berücksichtigt (so zutreffend: SG Braunschweig, Beschl. v. 4.6.2008 – S 20 SF 7/07).
Die dieser Auffassung entgegenstehende Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 18.3.2008 – L 1 B 21/07 AL [= AGS 2008, 348]) sowie des SG Dresden (Beschl. v. 27.2.2009 – S 24 SF 180/08 R/F unter Bezugnahme auf N. Schneider, MAV-Mitteilungen, August/September 2008, S. 8/9) kann daher aus den oben dargestellten Gründen nicht überzeugen. Insbesondere übersieht sie, dass jeder Auslegung jedenfalls durch den unmissverständlichen und eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu etwa auch: BVerfG, Beschl. v. 19.7.2007–1 BvR 650/03 unter Bezugnahme auf BVerfGE 59, 330, 334).
Wenn danach eine Anrechnung der hälftigen Netto-Beratungshilfegebühr in Höhe eines Betrages von 35,00 EUR auf die – bereits vollständig ausgezahlte – Prozesskostenhilfevergütung vorzunehmen gewesen wäre, konnte der insoweit überzahlte Betrag im Wege des Kostenansatzes zurückgefordert werden.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil auch § 66 Abs. 2 GKG durch die §§ 172 ff. SGG verdrängt wird (vgl. hierzu jüngst: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 6.3.2009 – L 8 SF 1/09 B sowie zur fehlenden Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen über die Prozesskostenhilfevergütung: LSG Niedersachsen-Br...