1. Die Beratungshilfegebühr ist auch in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, grundsätzlich nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV in hälftiger Höhe auf die Verfahrensgebühr als Nettogebühr anzurechnen.
  2. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung einer Prozesskostenhilfevergütung ist in sozialrechtlichen Verfahren unanfechtbar; eine Beschwerde zum LSG ist nicht gegeben.

SG Lüneburg, Beschl. v. 17.3.2009 – S 12 SF 37/09 E

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