- Die Beratungshilfegebühr ist auch in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, grundsätzlich nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV in hälftiger Höhe auf die Verfahrensgebühr als Nettogebühr anzurechnen.
- Die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung einer Prozesskostenhilfevergütung ist in sozialrechtlichen Verfahren unanfechtbar; eine Beschwerde zum LSG ist nicht gegeben.
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