Bei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat es sich um eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit i.S.v. § 33 Abs. 3 RVG gehandelt. Wenngleich sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, ist das Rechtsmittel trotzdem unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR vorliegend nicht überschritten wird.

Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ein Mindestbeschwerdewert erforderlich. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist bei der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Differenz der Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will (std. Rspr. der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz, vgl. Beschl. v. 24.9.2007–1 Ta 208/07).

Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich die Gebühren des Rechtsanwalts bei einem Vergleich des festgesetzten Gegenstandswertes mit einem Vergleich der Gebühren, die anfallen würden, bei dem vom Beschwerdeführer angenommenen Gegenstandswert um 23,80 EUR erhöhen. Diese Berechnung des Beschwerdeführers ist angesichts der reduzierten Gebühren, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beiordnung im PKH-Verfahren von der Staatskasse gem. § 49 RVG ersetzt erhält, auch objektiv richtig ermittelt. Damit ist das Rechtsmittel unzulässig.

Ob ein höherer Gegenstandswert hätte festgesetzt werden können, kann vom Beschwerdegericht nur geprüft werden, falls das Rechtsmittel zulässig wäre.

Soweit der Beschwerdeführer gegen den Festsetzungsbeschluss einwendet, dieser sei auf seine Argumente im Rahmen der gewährten Anhörung überhaupt nicht eingegangen, ist dies zwar zutreffend. Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung hierzu inhaltlich Stellung genommen hat, führt dies nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Dies könnte allenfalls eine Anhörungsrüge im Sinne von § 78a ArbGG eröffnen (vgl. hierzu Schwab/Weth, Kommentar zum ArbGG, 2. Aufl., § 78a Rn 7, 30). Für eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht das Beschwerdegericht, sondern allein das Ausgangsgericht zuständig.

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