RVG § 33 Abs. 3
Leitsatz
Unter dem Wert des Beschwerdegegenstands ist bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert zu verstehen, sondern die Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern würde.
LAG Mainz, Beschl. v. 5.8.2008 – 1 Ta 151/08
1 Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden und hat gegen die Wertfestsetzung des ArbG gem. § 33 RVG in eigenem Namen Beschwerde eingelegt, mit der er die Heraufsetzung der Wertfestsetzung von 8.832,00 EUR auf 11.040,00 EUR erreichen wollte.
Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Beschwerde bereits mangels Erreichen des Beschwerdewertes unzulässig sei und in der Sache eine höhere Festsetzung angesichts der kurzen Beschäftigungsdauer des Klägers bei der Beklagten auch nicht gerechtfertigt sei.
2 Aus den Gründen
Bei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat es sich um eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit i.S.v. § 33 Abs. 3 RVG gehandelt. Wenngleich sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, ist das Rechtsmittel trotzdem unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR vorliegend nicht überschritten wird.
Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ein Mindestbeschwerdewert erforderlich. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist bei der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Differenz der Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will (std. Rspr. der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz, vgl. Beschl. v. 24.9.2007–1 Ta 208/07).
Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich die Gebühren des Rechtsanwalts bei einem Vergleich des festgesetzten Gegenstandswertes mit einem Vergleich der Gebühren, die anfallen würden, bei dem vom Beschwerdeführer angenommenen Gegenstandswert um 23,80 EUR erhöhen. Diese Berechnung des Beschwerdeführers ist angesichts der reduzierten Gebühren, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beiordnung im PKH-Verfahren von der Staatskasse gem. § 49 RVG ersetzt erhält, auch objektiv richtig ermittelt. Damit ist das Rechtsmittel unzulässig.
Ob ein höherer Gegenstandswert hätte festgesetzt werden können, kann vom Beschwerdegericht nur geprüft werden, falls das Rechtsmittel zulässig wäre.
Soweit der Beschwerdeführer gegen den Festsetzungsbeschluss einwendet, dieser sei auf seine Argumente im Rahmen der gewährten Anhörung überhaupt nicht eingegangen, ist dies zwar zutreffend. Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung hierzu inhaltlich Stellung genommen hat, führt dies nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Dies könnte allenfalls eine Anhörungsrüge im Sinne von § 78a ArbGG eröffnen (vgl. hierzu Schwab/Weth, Kommentar zum ArbGG, 2. Aufl., § 78a Rn 7, 30). Für eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht das Beschwerdegericht, sondern allein das Ausgangsgericht zuständig.
3 Anmerkung
Die Auffassung des LAG Mainz, dass es nicht auf die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert ankommt, ist zutreffend.
Allerdings ist die Berechnung des LAG Mainz unzutreffend, weil es seiner Berechnung lediglich die Gebührenbeträge des § 49 RVG zugrunde legt.
Die Beschwer eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts beschränkt sich aber nicht auf die Differenz der Gebühren aus den PKH-Beträgen des § 49 RVG, sondern aus der Differenz der Wahlanwaltsbeträgen nach § 13 RVG.
Selbst wenn der Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist nicht auszuschließen, dass die Prozesskostenhilfe innerhalb der nächsten vier Jahre aufgehoben wird oder dass Ratenzahlungen angeordnet werden.
Bei Aufhebung der Prozesskostenhilfe kann der Anwalt die Partei nunmehr auf die gesetzliche Vergütung in voller Höhe in Anspruch nehmen, allerdings abzüglich der Zahlungen aus der Landeskasse.
Im Falle der nachträglichen Anordnung einer Ratenzahlung treibt zumindest die Landeskasse die weitergehende Vergütung, also die Differenz zwischen Pflicht- und Wahlanwaltsgebühren, bei und zahlt diese dann an den Anwalt aus.
Würde man hier eine Beschwer – berechnet aus den Beträgen des § 13 RVG – ablehnen, solange ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist, hätte der Anwalt später, nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe oder Anordnung der Ratenzahlung, keine Möglichkeit mehr, seine Beschwerde nachzuholen.
Legt man die Wahlanwaltsgebühren zugrunde und geht man hier von einer 1,3-Verfahrens- und einer 1,2-Terminsgebühr aus, so ergibt sich folgende Berechnung:
Streitwert: 8.832,00 EUR
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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583,70 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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538,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.142,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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210,07 EUR |
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Gesamt |
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1.359,57 EUR |
Streitwert: 11.040,00 EUR
1, |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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683,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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631,... |