RVG VV Nrn. 1004, 3300
Leitsatz
Wirkt der Anwalt an einer Erledigung in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG mit, so entsteht die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV lediglich in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV). Eine analoge Anwendung der Nr. 1004 VV kommt nicht in Betracht.
BVerwG, Beschl. v. 19.3.2009 – 2 A 2.07
1 Sachverhalt
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG waren nach Erledigung der Hauptsache die Kosten der Beklagten auferlegt worden. Der Kläger beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Gebühren, darunter auch einer 1,3-Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1004 VV. Er war der Auffassung, dass sich im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG die Erledigungsgebühr nicht nach dem Gebührensatz der Nr. 1003 VV bemesse, sondern nach dem erhöhten Gebührensatz der Nr. 1004 VV. Gem. Nr. 3300 VV erhalte ein Anwalt in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG bzw. VGH und dem BVerwG nicht die einfachen erstinstanzlichen Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV (Nrn. 3100 ff. VV), sondern aufgrund der dort geregelten 1,6-Verfahrensgebühr die gleichen Gebühren wie in einem Rechtsmittelverfahren (siehe Nrn. 3200, 3202 VV). Dann müsse der höhere Satz aber auch für die Erledigungsgebühr gelten und diese nach dem Satz der Nr. 1004 VV berechnet werden, der für Rechtsmittelverfahren gelte.
2 Aus den Gründen
Die Erledigungsgebühr ist im vorliegenden Verfahren nach Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1002 VV zu berechnen, bei einem Gebührensatz von 1,0 ergibt sich ein Betrag i.H.v. 526,00 EUR. Folglich ändert sich der Betrag der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin
Anmerkung
Siehe dazu den Beitrag von Hellstab.[1]
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