RVG VV Nr. 2300; BGB § 249

Leitsatz

Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene Angelegenheit dar und die dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten sind vom Anspruchsgegner zu erstatten.

LG München I, Urt. v. 6.5.2008 – 30 O 16917/07

1 Aus den Gründen

Die teilweise zulässige Klage erwies sich teilweise als begründet.

I.  Aufgrund der Anhörung der Parteien i.V.m. den vorgelegten ärztlichen Attesten steht fest dass der Beklagte dem Kläger jedenfalls die Verletzungen im Gesicht vorsätzlich rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. ... (wird ausgeführt).

II.  Zu den Schadenspositionen im Einzelnen:

...

4.  Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene Angelegenheit dar. Die geltend gemachte Gebühr von 46,41 EUR steht dem Kläger somit zu.

III.  Unzulässig ist die Klage indes wegen fehlender Prozessführungsbefugnis, soweit die Zahlung der Geschäftsgebühr an die Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.

Insoweit ist es zwar zutreffend, dass eine derartige Klage im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft zulässig wäre. Eine derartige liegt jedoch nicht vor, da es an jeglichem Vortrag dazu fehlt, ob und inwieweit der Kläger zur Klageerhebung für die Rechtsschutzversicherung ermächtigt wurde.

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