1. Die Beschwerde ist gem. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG, §§ 32, 33 Abs. 1 und 3 RVG zulässig. Insbesondere kann die Streitverkündete zu 3) für die Beklagte, die kostenbelastet ist, Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss erheben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 67 Rn 5). Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Frage, ob durch eine Änderung des Streitwerts die Kostenentscheidung unrichtig werden könnte. Denn die Kostenentscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da auch gegen sie eine gesonderte Beschwerde eingelegt worden ist.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Streitwertfestsetzung durch das LG hinsichtlich der Streitverkündeten zu 1) und 2) auf 119.573,15 EUR erfolgte zu Unrecht.
Denn auch das Interesse des Streithelfers bemisst sich nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihr unterstützten Partei. Gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. Nach § 3 ZPO wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 2 m. w. Nachw.). Streitig ist sowohl in der Rspr. als auch in der Lit., wie das Interesse im Falle einer Streithilfe zu bewerten ist. So wird verbreitet auch die vom LG geteilte Auffassung vertreten, der Streitwert einer durchgeführten Streitverkündung oder Nebenintervention stimme insbesondere dann, wenn der Streithelfer oder Nebenintervenient denselben Antrag stellt wie die von ihm unterstützte Partei – wie der Streithelfer zu 1) –, mit dem Streitwert der Hauptsache überein (BGH NJW 1960, 42; OLG München – 28 W 1334/07, zitiert nach juris; OLG Hamm – 27 W 86/06, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf – 24 W 64/05, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1007). Dies soll auch für den Fall gelten, dass der Streithelfer keinen eigenen Antrag gestellt hat, wie es beim Streithelfer zu 2) der Fall war (siehe Meyer, GKG, 9. Aufl., § 3 ZPO Rn 22, Stichwort "Nebenintervention" m. w. Nachw.). Argumente von Vertretern dieser Auffassung sind vor allem systematischer und rechtspraktischer Natur. So wird u.a. angeführt, dass der Streithelfer – falls er keinen eingeschränkten Antrag stellt – am Prozess im gleichen Umfang beteiligt sei wie die Partei, der er beigetreten ist. Sein prozessuales Verhalten beziehe sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Partei selbst (vgl. BGH NJW 1960, 42). Auch sonst komme es bei der Streitwertfestsetzung auf das Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits an und nicht auf sein wirtschaftliches Interesse außerhalb des Rechtsstreits (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1007). Zudem würde eine Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Nebenintervenienten Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen bzw. das Gericht wäre genötigt, Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die außerhalb des eigentlichen Rechtsstreits liegen (BGH a.a.O.). Zudem könne der Nebenintervenient auch u.a. im Fall einer Klageabweisung eigenständig Rechtsmittel einlegen; der Wert der Beschwer richte sich gem. § 3 ZPO deshalb nach der von der klagenden Partei erlittenen Beschwer und nicht nach dem eigenen möglicherweise geringeren Interesse des Nebenintervenienten (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2006, 1017 [= AGS 2006, 355]).
Dem ist mit der in Rspr. und im Schrifttum wohl inzwischen überwiegenden Ansicht (OLG Köln MDR 2004, 1025 m. w. Nachw.; MDR 1974, 53; VersR 1993, 80; OLG Koblenz – 12 W 719/76, zitiert nach juris; MDR 1983, 59; OLG Hamburg MDR 1977, 1026; OLG Hamm – 21 U 43/07, zitiert nach juris; OLG Nürnberg MDR 2006, 1318; Zöller/Herget, 26. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort "Nebenintervention"; Schneider/Herget, 12. Aufl., Rn 4118 m. w. Nachw.) nicht zu folgen. Nach dieser Ansicht ist unabhängig von den gestellten Anträgen des Streithelfers sein nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse maßgeblich, jedenfalls bis zur Höhe des Interesses der von ihm unterstützten Hauptpartei.
Für diese Ansicht spricht die Sachgerechtigkeit. Die andere Ansicht führt zu streitwert- und kostenrechtlich unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der Wert der Hauptsache und die mit der Hauptsacheentscheidung verbundene Einwirkung auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Streithelfers – so wie hier – erheblich voneinander abweichen (vgl. Schneider/Herget, 12. Aufl., Rn 4117). Ein von der Hauptpartei übernommener Antrag, der weit über das eigene Interesse des Streithelfers hinausgeht, belastet ihn und auch die Gegenseite unnötig mit Kosten. Nimmt beispielsweise der Bauherr einen Architekten wegen zahlreicher verschiedener Mängel in Anspruch und treten auf Seiten des Architekten mehrere Bauhandwerker dem Rechtsstreit bei, so würde der Kläger im Fall des Unterliegens Gefahr laufen, vom Beklagten und sämtlichen Nebenintervenienten, die sich jeder von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, jeweils nach dem Streitwert der gesamten Kosten herangezogen zu werden (OLG Köln MDR 1974,...