1. Allerdings ist die Verfahrensgebühr vom Urkundsbeamten zutreffend nach Nr. 3103 VV und nicht nach Nr. 3102 VV bemessen worden. Denn Nr. 3103 VV bestimmt, dass die Gebühr nach Nr. 3102 VV für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen – wie hier – gem. § 3 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, nur 20,00 EUR bis 320,00 EUR (statt 40,00 EUR bis 460,00 EUR) beträgt, falls eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Durch diesen geringeren Gebührenrahmen soll nach den Motiven des Gesetzgebers berücksichtigt werden, dass die vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die nachfolgende Tätigkeit des Rechtsanwalts im Gerichtsverfahren erleichtert. Dementsprechend bestimmt Anm. S. 2 zu Nr. 3103 VV, dass dieser Umstand bei der Bemessung der Gebühr innerhalb dieses bereits verringerten Gebührenrahmens nicht nochmals (mindernd) berücksichtigt werden darf (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 212, zu Nr. 3103).
Da der Erinnerungsführer hier bereits im vorangegangenen Ausgangsverwaltungs- und auch Widerspruchsverfahren tätig geworden ist, muss deshalb der geringere Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV angewandt werden, weil dadurch seine Tätigkeit im nachfolgenden Sozialgerichtsverfahren erleichtert wurde, was unabhängig davon gilt, ob seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren vom Mandanten selbst oder im Wege der Beratungshilfe von der Staatskasse vergütet wurde. Denn die Art der Vergütung im Verwaltungsverfahren hat keinen Einfluss auf den infolge der Vorbefassung mit der Angelegenheit verringerten Aufwand im Gerichtsverfahren, was den Grund für den verringerten Gebührenrahmen bildet.
Soweit der Urkundsbeamte schließlich antragsgemäß und unbestritten bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr angesetzt hat, sieht auch das Gericht im Erinnerungsverfahren keinen Grund, davon abzuweichen.
2. Eine andere Frage ist hingegen, ob von der vorgerichtlich im Wege der Beratungshilfe verdienten Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR tatsächlich gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV die Hälfte (35,00 EUR) auf die Gebühren des Gerichtsverfahrens anzurechnen ist, wie es der Wortlaut von Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV ausnahmslos vorschreibt und woran sich deshalb der Urkundsbeamte hier auch gehalten hat. Diese Frage ist jedoch zu verneinen.
Zu Recht weist der Erinnerungsführer darauf hin, dass dadurch der bereits im Sozialverwaltungsverfahren tätige und dort im Wege der Beratungshilfe vergütete Rechtsanwalt im nachfolgenden Sozialgerichtsverfahren schlechter gestellt wird als derjenige Rechtsanwalt, dessem Tätigkeit im vorangegangenen Sozialverwaltungsverfahren vom Mandanten selbst vergütet wurde, weil dessen Vergütung aus dem Sozialverwaltungsverfahren nicht auf die im Sozialgerichtsverfahren verdienten Gebühren angerechnet wird, die infolge des niedrigeren Gebührenrahmens bei der Verfahrensgebühr ohnehin vermindert sind (vgl. die Nrn. 2400 und 2401 sowie Nr. 3103 VV einerseits mit Anm. Abs. 1 u. 2 zu Nr. 2503 VV sowie Nr. 3103 VV andererseits).
Diese ungleiche Behandlung im Sozialgerichtsverfahren lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die im Wege der Beratungshilfe gewährte Vergütung aus der Staatskasse im Sozialverwaltungsverfahren nach den Nrn. 2500 ff. VV von vornherein eine andere ist, als die dort dem Rechtsanwalt sonst vom Mandanten nach den Nrn. 2400 f. VV zu gewährende Vergütung, so dass vom Gesetzgeber – im Unterschied zur Vergütung außerhalb der Beratungshilfe – zusätzlich eine Anrechnung auf die Vergütung im Sozialgerichtsverfahren geregelt werden konnte. Denn dies würde nicht die dadurch entstehende weitere Ungleichbehandlung gegenüber Rechtsanwälten erklären, die zunächst im Sozialverwaltungs- und dann im Sozialgerichtsverfahren tätig werden und dabei jeweils nach Wertgebühren (statt nach Betragsrahmengebühren) abrechnen.
Soweit nämlich in den Fällen des § 197a SGG eine Vergütung nach Wertgebühren erfolgt, kommt trotz Vorbefassung des Rechtsanwalts im vorangegangenen Sozialverwaltungsverfahren im nachfolgenden Sozialgerichtsverfahren kein verminderter Gebührenrahmen zur Anwendung, sondern die allgemeinen, unverminderten Gebühren nach den Nrn. 3100/3101 und 3104/3105 VV. Eine Minderung dieser Gebühren wegen der Vorbefassung des Rechtsanwalts im vorangegangenen Sozialverwaltungsverfahren wird vielmehr entweder durch hälftige Anrechnung der im Sozialverwaltungsverfahren dann nach den Nrn. 2300 ff. VV verdienten Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgenommen (falls keine Vergütung mittels Beratungshilfe erfolgte) oder durch hälftige Anrechnung der im Sozialverwaltungsverfahren nach Nr. 2503 Abs. 1 VV verdienten Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Nr. 2503 Abs. 2 VV (falls im Sozialverwaltungsverfahren im Wege der Beratungshilfe vergütet wurde). Durch diese hälftige Anrechnung soll nach den Motiven des Gesetzgebers – ähnlich wie bei Nr. 3103 VV – berücksichtigt werden, da...