In Sozialgerichtsverfahren, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG anfallen und wegen der vorgerichtlichen Befassung des Rechtsanwalts ein verminderter Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV gilt, ist Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV teleologisch zu reduzieren und von einer Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr abzusehen.
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