Die Anrechnungsvorschrift gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist nicht anzuwenden, wenn zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine vorgerichtliche Tätigkeit wegen desselben Gegenstands wie im nachfolgenden Rechtsstreit eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde (Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.9.2008–8 W 348/08, AGS 2008, 510; Anschluss an OLG Frankfurt AGS 2009, 157 = AnwBl 2009, 310).

OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.4.2009 – 8 WF 32/09

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