Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 6 VV hier nicht eingreift. Nach § 21 Abs. 1 RVG ist das Verfahren nach Zurückweisung an das untergeordnete Gericht ein neuer Rechtszug, in dem die Verfahrensgebühr neu entsteht; § 15 Abs. 5 S. 1 RVG wird insoweit aufgehoben. Dabei ist die vor dem untergeordneten Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Eine Anrechnung entfällt aber dann, wenn zwischen dem Ende des ersten Verfahrens und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen, vgl. § 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG (vgl. OLG München OLGR 2006, 681 [= AGS 2006, 369]; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 21 Rn 8). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Die erste Instanz wurde beendet durch das Urteil des LG v. 29.11.1999; der Rechtsstreit wurde in die erste Instanz zurückverwiesen aufgrund des Urteils des OLG vom 20.10.2005.

Mitgeteilt von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

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