Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Bezirksrevisorin bei dem LG auf Festsetzung des für die Gebühr nach Nr. 4142 VV maßgeblichen Gegenstandswerts als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Verteidiger des teilweise rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten haben keinen Erfolg.
Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts nicht vorliegen, weil eine Gebühr nach Nr. 4142 VV nicht entstanden ist.
Ausweislich des Beschlusses des AG diente der dingliche Arrest der Rückgewinnungshilfe zugunsten des Steuerfiskus. Dasselbe gilt für die in seiner Vollziehung getroffenen Pfändungen.
Soweit ein Angeklagter Vorteile aus der von ihm begangenen Steuerhinterziehung erlangt hat, ist der Steuerfiskus Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB und der Verfall ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2007–5 StR 87/97, v. 5.5.2004–5 StR 139/03 u. v. 15.1.2003–5 StR 362/02; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 73 Rn 22).
Der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestands der Nr. 4142 VV umfasst lediglich die Tätigkeit des Verteidigers, die sich auf die Einziehung dieser in § 442 StPO gleichgestellten Rechtsfolgen (Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands), der Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG die zu vergütenden Tätigkeiten aufzählt, kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht. Dies ist auch sachgerecht, weil entscheidend für die Anwendung der Nr. 4142 VV ist, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen, und dadurch einen endgültigen Vermögensverlust bewirken soll (vgl. OLG Köln Beschl. v. 22.11.2006–2 Ws 614/06 [= AGS 2008, 342]; LG Chemnitz, Beschl. v. 8.1.2008–310 Js 844/07). Nur eine auf diese Maßnahmen bezogene Tätigkeit des Verteidigers verdient eine gesonderte Honorierung. Strafgerichtliche Entscheidungen, welche der Rückgewinnungshilfe dienen, führen hingegen bei dem Beschuldigten noch nicht zu einem Vermögensverlust. Darüber ist vielmehr außerhalb des Strafverfahrens nach Maßgabe des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses und des dafür vorgesehenen Verfahrensrechts zu befinden. Deshalb bedarf es insoweit auch keiner Vergütung im Strafverfahren.