Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin ist bereits unzulässig. Denn dem Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin fehlt es an einer Beschwerdeberechtigung.

a)  Der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin hat in seiner Beschwerde ausdrücklich erklärt, dass er selbst als Beschwerdeführer auftritt und sich auch selbst für beschwerdeberechtigt hält. Er hat im Rahmen der Beschwerde sich selbst als Beschwerdeführer bezeichnet und ausdrücklich erklärt, in eigener Sache die Beschwerde einzulegen.

b)  Eine derartige Beschwerde ist unzulässig. Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in Rspr. und Schrifttum, dass im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 3 ZPO Beschwerdeführer nur die Partei selbst sein kann (vgl. BVerfG JurBüro 1998, 78; VGH Kasel JurBüro 1999, 36). Der Rechtsanwalt, der die Partei vertreten hat, ist im eigenen Namen weder zu einem Antrag auf Kostenfestsetzung noch zu einem Rechtsmittel gegen die auf einen solchen Antrag ergangene Entscheidung legitimiert (vgl. BVerfG a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 104 Rn 50; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 104 Rn 23). Der Prozessbevollmächtigte einer Partei ist grundsätzlich nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt. Das Verfahren betrifft nur den Erstattungsanspruch der Partei selbst, wie sich aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt. Der Prozessbevollmächtigte kann daher Erinnerungen und Beschwerden nur im Namen der Partei einlegen. Eine – wie hier – ausdrücklich im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde ist mithin zu verwerfen (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1995, 92; OLG Düsseldorf MDR 1969, 229).

Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?