Die weiter geltend gemachten Kosten der Akteneinsicht in Höhe der angefallenen Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR ist um 2,28 EUR als anteilige Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) zu erhöhen. Zum umsatzsteuerpflichtigen Umsatz des Rechtsanwalts gehört die gesamte Vergütung und damit auch der Auslagenersatz. Davon ausgenommen sind lediglich sogenannte durchlaufende Posten, die der Rechtsanwalt im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt. Die Aktenversendungspauschale unterliegt danach der Umsatzsteuer, weil der Beistand im eigenen Namen zur Erfüllung seiner Tätigkeit Akteneinsicht begehrt und er damit auch Kostenschuldner ist (vgl. Volpert in Burhoff, RVG, 2. Aufl., zu § 46 Abs. 1 und 2, Rn 20; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., zum Stichwort "Aktenversendung", Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorbem. 7 Rn 8).

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