Der Verteidiger kann in dem hinzuverbundenen Verfahren keine Terminsgebühr nach Nr. 4115 VV beanspruchen.

Nach in Rspr. und Lit. vertretener Meinung kommt es für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 4 Rn 35; Burhoff, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 4 Rn 76 jeweils m. w. Nachw.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die hinzuverbundene Sache ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht ausdrücklich durch den Vorsitzenden der Strafkammer gem. § 243 Abs. 1 S. 1 StPO aufgerufen worden. Allerdings ist der Aufruf der Sache keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen (KK-Tolksdorf, StPO, 5. Aufl. § 243 Rn 10). Dies ist mit der Mitteilung des Vorsitzenden, dass das Gericht eine Hinzuverbindung beabsichtige, noch nicht geschehen.

Zwar haben der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen gem. §§ 216, 217 StPO verzichtet und damit teilweise die Voraussetzungen für eine Durchführung der Hauptverhandlung in dem hinzuverbundenen Verfahren geschaffen (vgl. Burhoff, Vorbem. 4 Rn 76 m. w. Nachw.); denn der Verteidiger hatte zu der beabsichtigten Verbindung der Verfahren keine Erklärung abgegeben und damit sowie durch sein späteres schlüssiges Verhalten – insbesondere durch Unterlassen des Antrages auf Aussetzung der Verhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO – erklärt, dass er auf die Einhaltung der Ladungsfrist gem. § 217 Abs. 3 StPO verzichtet (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 217 Rn 10).

Eine Hauptverhandlung war damit jedoch gleichwohl noch nicht möglich, weil es noch an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO) fehlte und der Strafkammer dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (BGH NJW 1980, 1858).

Unmittelbar nach Verkündung des Eröffnungsbeschlusses sind die Verfahren sodann miteinander verbunden worden, ohne dass zuvor eine Hauptverhandlung in der hinzuverbundenen Sache stattgefunden hat.

Der vorliegende Fall ist deshalb nicht anders zu bewerten, als wenn das Gericht das Hauptverfahren richtigerweise vor Beginn der Hauptverhandlung eröffnet und die Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung miteinander verbunden hätte.

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