ZPO § 3; GKG §§ 32, 68
Leitsatz
Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung eine erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er ist um so geringer anzusetzen, je weitreichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (hier: Vorliegen von Lohnbescheinigungen).
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.1.2009 – 9 WF 13/09
1 Aus den Gründen
Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das FamG den Streitwert für die Auskunftsklage auf 500,00 EUR festgesetzt.
Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er beläuft sich in der Regel auf eine Quote zwischen 1/10 und 1/4. Er ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind, und um so geringer anzusetzen, je weitreichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (BGH FamRZ 2006, 619).
Geboten ist immer eine Schätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles. Sind die zur Begründung des Leistungsanspruches maßgebenden Tatsachen im Wesentlichen bekannt, so zum Beispiel bei Vorliegen von Lohnbescheinigungen, ist eine höhere Wertfestsetzung als 1/10 nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Anh. § 3 Rn 24 "Auskunft", m. w. Nachw.; OLG Schleswig, Beschl. v. 24.11.1977–8 WF 211/77, SchlHA 78, 22).
Im Streitfall waren der Klägerin die zur Vorbereitung einer Leistungsklage notwendigen wesentlichen Umstände, wie das FamG zu Recht ausgeführt hat, bekannt. Insbesondere lagen Lohnabrechnungen aus der Vergangenheit vor, aus denen der Verdienst zu ersehen war. Bei dieser Sachlage kann, entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Wert nicht mit , des von ihm errechneten Leistungsanspruchs bemessen werden, sondern erscheint eine an einem geringeren Bruchteil orientierte Wertfestsetzung in Höhe von 500,00 EUR, wie vom FamG vorgenommen, sachgerecht.