RVG a.F. § 4; BGB §§ 307, 242
Leitsatz
Die Vereinbarung eines Zeittaktes, nach dem der Anwalt je angefangene 15 Minuten abrechnen darf, ist nicht zu beanstanden (gegen OLG Düsseldorf AGS 2007, 530).
OLG Schleswig, Urt. v. 3.2.2009–11 U 151/07
1 Sachverhalt
Der Kläger hatte mit der Beklagten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, wonach ein Zeithonorar von 200,00 EUR/Std. unter Abrechnung nach angefangenen Viertelstunden vereinbart war.
Gegen die spätere Abrechnung wandte die Beklagte ein, die vereinbarte Zeittaktklausel sei nach OLG Düsseldorf (AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129) gem. § 307 BGB unwirksam.
Das LG hatte daraufhin die Abrechnungspositionen um jeweils die letzte Viertelstunde gekürzt. Die dagegen erhobene Berufung hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
c) Für nicht gerechtfertigt hält der Senat – abweichend vom LG – den Abzug je einer Viertelstunde von den zuerkannten Positionen.
Der Senat hält die Vereinbarung der Stundenabrechnung per angefangene Viertelstunde für wirksam. Er vermag der Auffassung des OLG Düsseldorf (AGS 2006, 530 = NJW-RR 2007, 129) nicht zu folgen. In dem dortigen Fall hatte ein Anwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung insgesamt knapp 77.000,00 DM berechnet, wobei er von insgesamt 167 abgerechneten Zeittakten 115 im Zeittakt von "bis 15 Minuten" abgerechnet hatte. Hierdurch hatte er ein das gesetzliche Honorar um mehr als das fünffache übersteigendes Honorar erzielt, worin das OLG Düsseldorf eine sittenwidrige Aufblähung des Zeithonorars gesehen hat, das strukturell auf der – deshalb für unwirksam gehaltenen – Zeittaktklausel beruhe.
Das überzeugt den Senat nicht. Es ist das eine, die Ausnutzung einer Klausel für sittenwidrig zu halten, und das andere, die Klausel selbst für unangemessen benachteiligend. Nach der Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht schon daraus, dass die Bestimmung einen Missbrauch ermöglicht. Wenn im Ansatz Zeithonorare gesetzlich zulässig sind, wird man auch Zeittaktungen gestatten müssen. Die Steuerberatergebührenverordnung etwa schreibt in § 13 für die mannigfach – etwa im Rahmen von Tätigkeiten bei Steuererklärungen, bei der Buchführung, bei der Lohnbuchführung, bei Abschlussarbeiten oder bei Steuerbescheinigungen – anzusetzenden Zeitgebühren einen 30-minütigen Takt (angefangene halbe Stunde) vor. Warum im Falle anwaltlicher Mandate eine kürzere Taktung als unangemessene Benachteiligung anzusehen sein sollte, leuchtet nicht ein. Die Aufschreibung im 15-Minuten-Takt erscheint für die anwaltliche Tätigkeit, deren Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen, vielmehr als adäquat.
Für einen Missbrauch gibt der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte. Bei 18 angefallenen Arbeitseinträgen hat der Kläger überhaupt in nur vier Fällen weniger als eine Stunde gearbeitet, in keinem einzigen weniger als eine halbe.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lüders, Hamburg