Unter Berücksichtigung der hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit bei reinen Inkassomaßnahmen und mangels anderer eine höhere Gebühr rechtfertigender Bemessungskriterien liegt die billige Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV für die gegenständlichen Mahnschreiben unterhalb der Schwellengebühr (1,3-Gebühr).
Die Literatur erachtet das gesamte Tätigkeitsspektrum des Anwalts als mit dem Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV abgedeckt, "von rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Forderungssachen aus Verträgen bis hin zu einem außerordentlich schwierigen und umfangreichen atomrechtlichen Genehmigungsverfahren". Dies verdeutlicht, dass die gegenständliche anwaltliche Mahntätigkeit deutlich im unteren Bereich des Spektrums anzusiedeln ist.
Wenngleich vertreten wird, dass ein einziges Mahnschreiben bei einer klaren Forderung lediglich die Mindestgebühr auslöse, reicht dies nicht aus. Vielmehr kommt die Mindestgebühr nur für die denkbar einfachste außergerichtliche Anwaltstätigkeit in Betracht und setzt ferner ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Setzt man die Inkassotätigkeit im "Massengeschäft Mobilfunkverträge" in Relation zu anderen Judikaten bei unterdurchschnittlicher außergerichtlicher Anwaltstätigkeit, ergibt sich eine billige Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV von 0,8–1,0.
Im Rahmen einer Verkehrsunfallregulierung hat der BGH die billige Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für ein knapp zweiseitiges Anspruchsschreiben mit entsprechender Forderungsaufstellung mit 1,0 Gebühren bewertet. Das LG Coburg gelangt in derartigen Fällen bei von Anfang an klarer Haftungsgrundlage und unstreitiger Schadenshöhe zu demselben Ergebnis.
Ist der Sachverhalt – und so liegt der Fall bei der gegenständlichen Inkassotätigkeit – in kürzester Zeit ohne jede Mühe zu erfassen und rechtlich einzuordnen, wozu eine kurze Besprechung ausreichen dürfte, und wird daraufhin ein Schreiben mit leicht darzustellendem Sachverhalt und ohne rechtliche Erörterungen gefertigt, ist eine Gebühr von über 0,8 unbillig.
Für derartige Inkassotätigkeiten eine 0,8-Gebühr anzusetzen, dürfte überdies im Interesse des Großteils der Anwaltschaft liegen. Anderenfalls lässt sich nicht rechtfertigen, warum beispielsweise bei einer durchschnittlich aufwändigen Verkehrsunfallregulierung "nur" eine 1,3-Gebühr in Ansatz gebracht werden kann.