Die klageweise Geltendmachung offener Forderungen aus infolge Zahlungsrückstands gekündigten Mobilfunkverträgen stellt in der amtsgerichtlichen Praxis ein "Massengeschäft" dar. Die Mobilfunkanbieter mahnen den sich in Zahlungsrückstand befindlichen Vertragspartner zunächst selbst und beauftragen bei Erfolglosigkeit anschließend eine – üblicherweise stets ein und dieselbe – Rechtsanwaltskanzlei mit der Rechtsverfolgung.
Diese lässt dem Zahlungsschuldner zunächst – unter Verwendung einer eigens dafür erstellten EDV-Eingabemaske – eine neuerliche Zahlungsaufforderung mit Ratenzahlungsangebot im Umfang einer DIN-A4-Seite zukommen. In diesem Schreiben wird der Zahlungsschuldner unter Hinweis auf die Beauftragung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens letztmalig zur Zahlung aufgefordert. Ferner findet sich in diesem Schreiben eine Forderungsaufstellung, die neben den Positionen "Hauptforderung", "Auslagen", "Verzugszinsen" und "Kosten bisheriger Ermittlungen" auch die Position "Rechtsanwaltsgebühr gem. Nr. 2300 VV inkl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV" enthält.
Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV wird dabei regelmäßig mit einer 1,3-Gebühr angesetzt. Prozessual wird dieser – dem eigenen Mandanten in Rechnung gestellte – Betrag anschließend als klägerische Nebenforderung (materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch) gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.
Die von dem Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung der Gebühr ist gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG jedoch nicht verbindlich, sofern sie von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist.
Gelangt das Gericht bei der Prüfung der Ermessensausübung durch den Rechtsanwalt zu der Überzeugung, dass die Gebühr unbillig ist, ersetzt es das anwaltliche durch eigenes Ermessen.
Welche Maßstäbe an die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung anzulegen sind und ob bzw. in welchem Umfang Toleranzgrenzen Berücksichtigung finden müssen, kann vorliegend dahinstehen, da es sich um eine hier nachgelagerte Verfahrensfrage handelt. Vorrangig ist zu ermitteln, ob für eine über reine Inkassotätigkeit nicht hinausgehende anwaltliche Leistung der Ansatz einer 1,3-Gebühr gem. Nr. 2300 VV gerechtfertigt ist bzw. welche Gebührenhöhe üblicherweise in derartigen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG in Ansatz gebracht werden kann.