Bei der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV handelt es sich um eine Satzrahmengebühr mit einer Gebührenspanne von 0,5 bis 2,5 mit einer Mittelgebühr von 1,5. Gem. Anm. zu Nr. 2300 VV wird die Gebühr auf 1,3 beschränkt (sog. Schwellengebühr), wenn die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig war.

Die im jeweiligen Einzelfall entstandene Gebühr muss anhand der in Anm. zu Nr. 2300 VV angegebenen Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit sowie der für Rahmengebühren in § 14 RVG normierten Kriterien festgestellt werden.[3] Die (abgesenkte) Schwellengebühr stellt die konkrete billige Gebühr in den "Normalfällen" dar, d.h. in den Fällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind. Jedes der Bemessungskriterien kann Anlass sein, von diesem Wert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand nicht dem Durchschnitt entspricht.[4]

Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Die Worte "vor allem" verdeutlichen zum einen, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt,[5] zum anderen, dass die Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit die wichtigsten sind und die angemessene Gebühr zunächst danach zu bemessen ist. Die übrigen Kriterien werden nachgelagert als Korrektiv herangezogen. Die herausragende Bedeutung dieser die anwaltliche Leistung ausdrückenden Kriterien wird auch durch die Formulierung in der amtlichen Anm. zu Nr. 2300 VV unterstrichen.[6]

[3] Hartmann, KostG, 38. Aufl., VV 2300 Rn 23; Schons, NJW 2005, 1025.
[4] BVerwG JurBüro 1985, 1813; Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 10.
[5] Hartmann, KostG, § 14 RVG Rn 2.
[6] Hartung/Römermann, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn 3; Otto, NJW 2006, 1472, 1473.

1. Umfang

Der Umfang beschreibt den zeitlichen Aufwand, den der Rechtsanwalt auf eine Sache tatsächlich verwenden muss.[7] Entscheidend ist nicht etwa der Umfang, der nach außen hin für den Mandanten, den Gegner oder das Gericht sichtbar ist.[8]

Bei der Bemessung des Umfangs sind insbesondere das Studium der vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich relevanter Schriftstücke wie etwa Gutachten sowie das Studium einschlägiger Literatur und Rechtsprechung bedeutsam, soweit sie dem konkreten Fall zugerechnet und die gesuchten Informationen nicht als präsentes Wissen vorausgesetzt werden dürfen.[9]

Allgemeingültige Aussagen, welcher zeitliche Aufwand durchschnittlich, unter- oder überdurchschnittlich ist und demnach für sich alleine betrachtet welche Gebühr rechtfertigt, sind schwer zu treffen. Bei der vorliegenden Satzrahmengebühr wird vertreten, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich zu bewerten ist, wenn sie etwa drei Stunden in Anspruch nimmt.[10]

Die vorliegende anwaltliche Inkassotätigkeit nimmt hingegen nur wenige Minuten in Anspruch. Mangels anderweitigen substantiierten Vortrags ist davon auszugehen, dass der Mandant als Mobilfunkbetreiber dem Rechtsanwalt eine geordnete Forderungsaufstellung mit allen – in der Anzahl überschaubaren – Vertragsdaten und Zahlungsrückständen liefert, häufig bereits in Form eines elektronischen Datensatzes. Ein umfangreiches Aktenstudium entfällt demnach ebenso wie eine Recherche einschlägiger Literatur und Rechtsprechung. Die anwaltliche Vorgehensweise bei Mahnung infolge Zahlungsverzugs darf als präsentes und grundlegendes juristisches Wissen vorausgesetzt werden.

Wenngleich es für die Bestimmung des Umfangs von Bedeutung ist, dass sich der Rechtsanwalt – vielmehr sein Büropersonal, dessen Tätigkeit allerdings beim Zeitaufwand ebenso Berücksichtigung findet[11] – in derartigen Fällen einer EDV-Eingabemaske bedient, ist selbst dann, wenn man dies unberücksichtigt lässt und unterstellt, der Rechtsanwalt formuliere den Schriftsatz jedes Mal neu, von einem unterdurchschnittlichen Zeitaufwand auszugehen.

[7] Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 15; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 3. Aufl., § 14 Rn 16.
[8] Enders, JurBüro 2004, 459, 460.
[9] Hartung/Römermann, § 14 Rn 22; Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 Rn 17.
[10] Otto, NJW 2006, 1472, 1474; vgl. insoweit auch Meyer/Kroiß/Teubel, Nr. 2400 VV Rn 15 ff.; Braun, Festschrift 50 Jahre DAI, S. 369, 379, die ihren Ausführung zum Umfang i.S.d. § 14 RVG anrechenbare Zeiten von 3,5 bzw. 4 Stunden zugrunde legen.
[11] Enders, JurBüro 2004, 459, 461 f.

2. Schwierigkeit

Das Kriterium der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit betrifft die Intensität der Arbeit und stellt damit ein qualitatives Merkmal dar.[12] Schwierig ist die Tätigkeit z.B. dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen; sei es, dass diese auf juristischem oder auf tatsächlichem Gebiet liegen. Die tatsächliche Schwierigkeit kann sowohl mit einer besonderen Komplexität der Fallgestaltung (z.B...

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