Für das vorprozessuale Mahnschreiben wegen offener Forderungen aus Mobilfunkverträgen wird üblicherweise eine 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Ansatz gebracht und im Klageverfahren als Nebenforderung beansprucht.

Im Hinblick auf die im Rahmen der anwaltlichen Ermessensausübung bei der Gebührenbestimmung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG dominanten Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist der Ansatz einer Schwellengebühr in diesen Fällen allerdings unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Ein Vergleich mit anderen Judikaten offenbart, dass bei dieser über einfachste Inkassotätigkeit nicht hinausgehenden anwaltlichen Tätigkeit eine 0,8-Gebühr als billig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG erachtet werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?