Verfahren auf Zuweisung der ehelichen Wohnung sind nach § 111 Nr. 5 oder 6 FamFG Familiensachen und, so wie es das OLG annimmt, jedenfalls Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ob diese Verfahren vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art sind, kann im Einzelfall unterschiedlich beantwortet werden. Da die Zuweisung der ehelichen Wohnung auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen kann, kommt grundsätzlich eine Qualifizierung als vermögensrechtliche Angelegenheit in Betracht. Dies hat das OLG nicht problematisiert, ist vielmehr uneingeschränkt von dem Vorliegen einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit ausgegangen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich nicht eindeutig, ob Anspruchsgrundlage für die Zuweisung der ehelichen Wohnung § 1361b BGB oder § 2 GewSchG gewesen ist, so dass das OLG aber jedenfalls bei Heranziehung des GewSchG ohne weitere Differenzierung eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beurteilen hatte und die Qualifizierung richtig gewesen ist.
Die Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich – von der Ausnahme des § 183 FamFG einmal abgesehen – nach § 81 Abs. 1 FamFG. Das nach § 81 Abs. 2 FamFG bei der Kostenentscheidung nunmehr zu berücksichtigende Verfahrensverhalten der Beteiligten, führt nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass Kostenentscheidungen – anders als noch nach § 20a FGG – nach dem FamFG isoliert anfechtbar sein sollen. Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten dadurch die Möglichkeit, die Ausübung des richterlichen Ermessens zu überprüfen.
Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtung der Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten – ohne ein Rechtsmittel gegen den Beschluss in der Hauptsache einzulegen – möglich ist. Bei der Kostenentscheidung handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG, sodass die grundsätzliche Statthaftigkeit der Beschwerde gegeben ist. § 61 Abs. 1 FamFG regelt für vermögensrechtliche Verfahren die Beschwerdesumme und gleicht sie der Regelung derjenigen für die Statthaftigkeit der Berufung an (§ 511 ZPO).
In Verfahren, die vermögensrechtliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben, ist die Beschwerde danach unabhängig von der Anfechtungsmöglichkeit des § 61 Abs. 2 FamFG auch gegen die Kostenentscheidung nur dann zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG). Ein Umkehrschluss müsste meines Erachtens dazu führen, dass in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung losgelöst von einem Beschwerdewert zulässig ist.
Nicht so allerdings das OLG: Mit ohne Überzeugungskraft dargestellten, teilweise holprigen, durchweg hinkenden Argumenten versucht es das zu konterkarieren, was sich aus dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig ergibt. Es unterstellt dem Gesetzgeber den eindeutigen Willen, die in § 61 Abs. 1 FamFG genannte Wertgrenze auf die Beschwer in allen Kostengrundentscheidungen anzuwenden. Als tragendes Argument dafür bemüht das OLG die Unsicherheit des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dem dem Regierungsentwurf vorausgehenden Referentenentwurf, der unterschiedliche Wertgrenzen vorgesehen hatte, und zwar 600,00 EUR für die Hauptsache und 200,00 EUR für die Anfechtung der Kostenentscheidung. Es unterstellt dem Gesetzgeber, dass der Wegfall der Wertdifferenzierung zu einer mehrdeutigen Gesetzesfassung geführt habe. Nach meinem Dafürhalten ist der Gesetzeswortlaut bei vernünftiger Betrachtung aber an Klarheit kaum zu übertreffen, so dass für die in Rede stehende Mehrdeutigkeit kein Raum und erst Recht keine Grundlage gegeben ist.
Den wesentlichen Teil der Begründung der Entscheidung macht dann die Bezugnahme auf die insoweit auch in der Literatur bereits überwiegend mit den gleichen fadenscheinigen Argumenten vertretene Auffassung aus, und das OLG gelangt zu dem Ergebnis, dass Kostenentscheidungen grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten sind, für die die Wertgrenze gelten soll.
Aus der dann herangezogenen Vorschrift des § 228 FamFG wird eine Schlussfolgerung gezogen, die ihr auch beim besten Willen nicht zu entnehmen ist. Bei sorgfältiger Betrachtung streitet der Inhalt der Norm genau für die gegenteilige Auffassung. Versorgungsausgleichssachen sind vermögensrechtliche Angelegenheiten, sodass die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bereits nach seinem Wortlaut für die Anfechtung von Hauptsache und Kostenentscheidung zu beachten wäre. Da in Versorgungsausgleichssachen auch die Versorgungsträger anfechtungsberechtigt sind und mit ihrer Beschwerde regelmäßig die Interessen der Versichertengemeinschaft wahrgenommen werden, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Wertgrenze, obgleich es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, für die Hauptsache nicht sachgerecht sein.
Da sich die Beantwortung der Frage, ob die Wertgrenze für die Kostenentscheidung zu beachten ist oder nicht, nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG