Die Beschwerde ist unzulässig. Auch wenn der Antragsteller sich nur gegen die Kostenentscheidung wendet, betrifft das Rechtsmittel eine Endentscheidung in Familiensachen (§§ 111; 38 Abs. 1 S. 1; 58 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde ist in der Sache statthaft (§ 57 Nr. 4, 5 FamFG) sowie innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und damit rechtzeitig beim AG eingegangen. Der Antragsteller macht jedoch keine den Wert von 600,00 EUR übersteigende Beschwer geltend. Das AG hat die Beschwerde auch nicht zugelassen.
Abweichend von der früheren Regelung (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 FGG) lässt das seit September geltende FamFG auch dann eine Anfechtung der Kostenentscheidung zu, wenn gegen den Beschluss in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird (OLG Stuttgart NJW 2010, 383). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung des Kostenausspruchs entschieden, die Zulässigkeit jedoch von einer 600,00 EUR übersteigenden Beschwer abhängig gemacht. Bei einer geringeren Beschwer ist das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht dieses zugelassen hat (§ 61 Abs. 1, 2 FamFG).
Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Formulierung des Gesetzes insofern missverständlich ist, als sich § 61 Abs. 1 FamFG ausdrücklich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten bezieht. Dementsprechend wird teilweise auch die Ansicht vertreten, dass in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde unabhängig vom Wert zulässig sei (Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 2. Aufl., § 5 Rn 15; Schneider, in: Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 82 Rn 4; Zöller/Feskorn § 61 FamFG Rn 6; Zöller/Herget § 82 FamFG Rn 5; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rn 33; Schneider, FamFR 2010, 17).
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Aus der Entwicklung des Gesetzestextes erschließt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, die Wertgrenze von 600,00 EUR auf die Beschwer in allen Kostengrundentscheidungen zu beziehen. Der dem Regierungsentwurf vorangehende Referentenentwurf sah in § 65 noch unterschiedliche Wertgrenzen von 600,00 EUR für die Hauptsache und 200,00 EUR bei der Anfechtung einer Kosten- und Auslagenentscheidung vor (Referentenentwurf S. 43, 316). Erst der Wegfall dieser Differenzierung führte zu der mehrdeutigen Gesetzesfassung. Vor diesem Hintergrund lässt indes die Begründung des Gesetzes, auf eine "Sonderreglung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslageentscheidungen" zu verzichten, weil es keinen wesentlichen Unterschied ausmache, ob ein Beteiligter durch eine Kosten- bzw. Auslagenentscheidung oder in der Hauptsache beschwert sei, keinen Zweifel daran, dass sich die Vorschrift unterschiedslos auf alle Verfahren beziehen soll.
Diese Auslegung entspricht der überwiegend in der Lit. vertretenen Auffassung (Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich § 61 FamFG Rn 3; Koritz, in: Münchener-Kommentar ZPO (FamFG), § 61 Rn 3; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 61 Rn 4; Müther, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 81 Rn 21; Klußmann, in: Friederici/Kemper, § 61 Rn 61; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, § 61 Rn 7; Gottwald, in: Bassenge/Roth FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 61 Rn 5; dem folgend OLG Stuttgart NJW 2010, 383). Sie wird zudem durch den weiten Begriff der vermögensrechtlichen "Angelegenheiten" getragen. Dieser reicht weiter als der Begriff der "Streitigkeit". Es bezieht sich nicht nur auf den Inhalt des jeweiligen Verfahrens, sondern schließt unabhängig vom eigentlichen Verfahrensgegenstand sprachlich die Kostenentscheidung ein. Diese betrifft immer einen finanziellen Ausgleich zwischen den Beteiligten. Zudem lässt § 228 FamFG bei Versorgungsausgleichssachen eine vom Wert unabhängige Beschwerde in der Hauptsache zu, bezieht sich aber für die Anfechtung der Kostenentscheidung ausdrücklich auf die maßgebliche Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG. Dieses belegt ebenfalls den Willen des Gesetzgebers, in allen Fällen eine einheitliche Beschwer vorzusehen. Ein anderes Verständnis hätte zudem erhebliche Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung zur Folge, da sich vermögensrechtliche und nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht immer eindeutig abgrenzen lassen und beim Zusammentreffen mehrerer Verfahrensgegenstände unklar bleibt, welcher Rechtsgedanke im Einzelfall ausschlaggebend sein soll.
Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine Kostenaufhebung anstrebt, macht er mit seinem Rechtsmittel keine 600,00 EUR übersteigende Beschwer geltend. Denn der Wert der außergerichtlichen Kosten beträgt nicht mehr als 340,00 EUR je Partei. Von den eigenen Kosten ist er durch die ratenfrei bewilligte Verfahrenskostenhilfe entlastet. Da das AG die Beschwerde nicht zugelassen hat, ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.