FamFG §§ 57, 61, 68
Leitsatz
- Isolierte Kostenentscheidungen in Verfahren nach dem FamFG sind grundsätzlich mit der Beschwerde angreifbar.
- Die Beschwerde ist nach § 61 Abs. 1 FamFG aber nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 EUR übersteigt. Das gilt auch dann, wenn das der angegriffenen Kostenentscheidung zugrunde liegende Verfahren – z.B. als Gewaltschutzsache – eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat.
OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2009–7 WF 187/09
Sachverhalt
Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller sich dagegen, dass das AG in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Gewaltschutzsache die Gerichtskosten den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt hat, nachdem sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der mündlichen Erörterung erledigt hatte.
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Beschlüsse in Familiensachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das AG nur über die Kosten entscheidet, sind zwar grundsätzlich mit der Beschwerde angreifbar (siehe die amtliche Begründung zum FamFG, BT-Drucks 16/6308 v. 7.9.2007, S. 216 li. Sp.). Ob dies aufgrund der Regelung in § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG auch für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gilt, die nach mündlicher Erörterung in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen ergehen, kann dahinstehen. Denn nach § 61 Abs. 1 FamFG sind (worauf in der Rechtsmittelbelehrung des AG hingewiesen worden ist) Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 EUR übersteigt. Danach ist die Beschwerde hier ausgeschlossen. Denn Beschlüsse, in denen nur über die Kosten entschieden wird, betreffen auch dann eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wenn das der Kostenentscheidung zugrunde liegende Verfahren eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat (vgl. die amtliche Begründung zum FamFG, BT-Drucks 16/6308 v. 7.9.2007, S. 204 re. Sp.; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, Kommentar, 16. Aufl., § 61 Rn 4 m. w. Nachw.). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier den Betrag von 600,00 EUR nicht; denn da beide Beteiligte im Verfahren anwaltlich nicht vertreten waren, sind lediglich Gerichtskosten entstanden, und zwar nach Nr. 1420 FamGKG eine 1,5-fache Gebühr auf den vom AG zutreffend festgesetzten Streitwert von 1.000,00 EUR (§§ 41, 49 Abs. 1 Hs. 1 FamGKG), mithin 1,5 x EUR 55,00 = EUR 82,50. Da der Antragsteller hiervon die Hälfte zu tragen hat, ist er durch die Entscheidung des AG nur in Höhe von 41,25 EUR belastet.