In Straf- und Maßregelvollzugsverfahren richtet sich der Streitwert nach §§ 63 Abs. 3, 50 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse von Strafgefangenen und Maßregelpatienten. Der Auffangwert des § 50 Abs. 2 GKG kommt regelmäßig nicht zum Tragen.
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