GKG §§ 50 Abs. 1, 2, 63 Abs. 3
Leitsatz
In Straf- und Maßregelvollzugsverfahren richtet sich der Streitwert nach §§ 63 Abs. 3, 50 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse von Strafgefangenen und Maßregelpatienten. Der Auffangwert des § 50 Abs. 2 GKG kommt regelmäßig nicht zum Tragen.
OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2010–1 Ws 47/10
Aus den Gründen
Der Verfahrensbevollmächtigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, soweit in einer Maßregelvollzugssache der Streitwert auf 400,00 EUR festgesetzt wurde. Er begehrt das Festsetzen eines Streitwerts in Höhe von 5.000,00 EUR. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 S. 1GKG statthaft und zulässig, wobei der Senat davon ausgeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt hat. Die erforderliche Beschwer von mehr als 200,00 EUR bemisst sich aus der Differenz der Gebühren nach dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zwar weist der Verfahrensbevollmächtigte zutreffend darauf hin, dass sich das Festsetzen des Streitwerts nicht mehr nach den Vorschriften der §§ 48a, 13 GKG (a.F.) richtet, sondern nach den Vorschriften des GKG in der derzeit geltenden Fassung, mithin nach den §§ 1 Nr. 8, 52 Abs. 1 bis 3, 60 und 65 GKG. Dies führt aber nicht sogleich zum Anwenden des § 52 Abs. 2 GKG mit der Annahme des dort festgesetzten Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,00 EUR. Vielmehr ist in Strafvollzugs- wie gleichermaßen in Maßregelvollzugssachen nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 GKG auf die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse von Strafgefangenen und Maßregelpatienten abzustellen (Kamann, in: AK-StVollzG, 5. Aufl., § 121 Rn 9; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., § 121 Rn 1). Dies entspricht ständiger und langjähriger Spruchpraxis des zugleich in Straf- und Maßregelvollzugssachen für ganz Niedersachsen tätigen Senats. Vorliegend ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Antrag auf Lockerungen in der Form von unbegleiteten Tagesausgängen eines Maßregelpatienten. Das Festsetzen eines Streitwerts in Höhe von 400,00 EUR ist in Anbetracht dessen nicht zu beanstanden.