BRAO § 49b Abs. 5; BGB § 242
Leitsatz
- Der Anwalt muss – abgesehen von der Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO – den Mandanten grundsätzlich nicht ungefragt auf die gesetzliche Vergütungspflicht nach den Bestimmungen der BRAGO hinweisen.
- Eine Aufklärung ist jedoch geboten, wenn – und sei es ungewollt – der Eindruck erweckt worden ist, dass es, ohne Rücksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Verfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und – nach Klagerweiterung – einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe.
BGH, Beschl. v. 20.11.2008 – IX ZR 34/06
Aus den Gründen
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage hinsichtlich einer anwaltlichen Hinweispflicht ist in der Senatsrechtsprechung geklärt. Danach muss zwar – abgesehen von der hier nicht anwendbaren Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO – der Anwalt ungefragt den Mandanten grundsätzlich nicht auf die gesetzliche Vergütungspflicht nach den Bestimmungen der BRAGO hinweisen (BGH, Urt. v. 2.7.1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06, WM 2007, 1390). Es ist aber anerkannt, dass unter bestimmten Umständen der Anwalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 – IX ZR 63/97, a.a.O.). Eine Belehrungspflicht ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die Gebühren infolge der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung, die ihr Begehren entweder von Anfang an hat oder im Laufe des Rechtsstreits gewinnt, einen namhaften Betrag erreichen. Eine Aufklärung ist jedoch geboten, wenn – und sei es ungewollt – der Eindruck erweckt worden ist, dass es, ohne Rücksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Verfahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und – nach Klagerweiterung – einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe. Letzteres hat der Kläger geltend gemacht.