Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet, weil die Beklagte nur einen Anspruch auf Festsetzung von 360,00 EUR hat, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Die Beklagte kann verlangen, dass die Kosten der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in dem Umfang erstattet werden, in dem die Partei Anspruch auf Erstattung von Reisekosten hat. Ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Reisekosten besteht, obwohl der Kläger sie am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt hat. Der Erstattungsanspruch besteht aber nur in Höhe von 360,00 EUR, nicht in Höhe von 1.297,44 EUR.
a) Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der erstinstanzlichen Anwaltskosten in Höhe der ersparten Reisekosten. Zwar sind nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Kosten für die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich nicht erstattungsfähig. Dagegen kann die Partei nach § 91 ZPO die Erstattung von Reisekosten zu dem Gerichtstermin verlangen. Erscheint die Partei selbst nicht, sondern entsendet sie einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten erstattungsfähig (Germelmann, ArbGG, § 12a Rn 22). Durch die Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG soll das Kostenrisiko der Partei begrenzt werden, sie soll aber nicht dadurch begünstigt werden, dass die erstattungsberechtigte Gegenpartei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet. Demgemäß kann die Erstattung der Kosten des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der fiktiven Reisekosten der Partei verlangt werden.
b) Die Beklagte kann die Erstattung von Reisekosten zum Güte- und Kammertermin vor dem ArbG Hamburg verlangen, obwohl sie vom Kläger am Gerichtsstand des Erfüllungsorts verklagt worden ist. Der Auffassung, nach der die Möglichkeit zur Klage am Erfüllungsort jedenfalls in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zur Folge hat, dass die Gegenseite die Erstattung der Reisekosten nicht verlangen kann (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 20.5.2005–16 Ta 215/05, ErfK/Koch, § 12a Rn 5), wird nicht gefolgt. Die Möglichkeit zur Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsortes hat keine kostenrechtlichen Konsequenzen. Es gibt weder arbeitsrechtlich noch im allgemeinen Zivilrecht einen Grundsatz des Inhalts, dass am Erfüllungsort eine Prozessvertretung gewährleistet sein muss, bei der keine Reisekosten anfallen. Die Auswahl unter mehreren Gerichtsständen eröffnet der Partei die Möglichkeit, den ihr am günstigsten erscheinenden Ort auszuwählen. Für diese Auswahlentscheidung können Gründe der Praktikabilität oder Bequemlichkeit, die Einschätzung der Prozesschancen oder andere Gesichtspunkte maßgeblich sein. Ein Grund für eine Kostenprivilegierung bei der Wahl des Gerichtsstands des Erfüllungsorts ist nicht ersichtlich. Sie wäre eine arbeitsrechtliche Besonderheit, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG sind die Erstattungsmöglichkeiten für das erstinstanzliche Verfahren gegenüber § 91 ZPO eingeschränkt. In dieser Ausnahmeregelung sind Reisekosten der Partei weder generell noch für eine Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsortes ausgenommen. Die Möglichkeit zu einer Klage am Erfüllungsort ist keine arbeitsgerichtliche Besonderheit, sondern nach § 29 ZPO in jedem Zivilprozess, für den kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist, möglich. Eine Kostenprivilegierung ist damit nach allgemeinem Zivilprozessrecht nicht verbunden. Wieso eine solche dann im Arbeitsgerichtsverfahren gelten soll, obwohl weder § 12a Abs. 1 ArbGG noch andere Vorschriften eine entsprechende Einschränkung enthalten, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die eine Besserstellung, nämlich die Klage unabhängig von der Art des Anspruchs auch am einheitlichen arbeitsrechtlichen Erfüllungsort erheben zu können, zugleich die andere Besserstellung, keine Reisekosten der Gegenseite erstatten zu müssen, nach sich ziehen soll. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Hilfsüberlegung: Maßgeblich ist vor allem, dass das Gesetz die Erstattung von Reisekosten zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts nicht ausschließt.
c) Die Beklagte kann nur die Erstattung von fiktiven Reisekosten in Höhe von 360,00 EUR verlangen. Für die erstinstanzlichen Termine stellt sie ausschließlich die Flugkosten in Rechnung. Sie kann aber nicht verlangen, dass die Kosten zweier Rückflugtickets von Frankfurt nach H. und zurück in der Business Class erstattet werden. Maßgeblich ist die Verbindung zwischen H. und K., wo die Beklagte ihren Sitz hat. Auf dieser Strecke wird seit vielen Jahren eine kostengünstige Flugverbindung unterhalten, zunächst unter dem Namen von L. Express, dann unter T. Fly, seit kurzem anscheinend unter A. Der Name ist gleichgültig, denn jedenfalls wird mehrmals täglich diese Strecke in beide Richtungen bedient. Da die Partei nur die notwendigen Kosten für ihre Reisen erstattet bekommt, hat sie die Reisekosten möglichst niedrig zu halten. Maßgeblich ist die Sicht der wirtschaftlich denkenden Partei. Von mehreren Mögl...