Zu Recht hat das ArbG der Klägerin eine Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG in Höhe von 265,00 EUR auferlegt.
Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr lagen vor. Durch Verschulden der Klägerin war die Anberaumung eines neuen Termins notwendig, weil die Klägerin im Kammertermin vom 31.7.2008 aus Furcht vor der Zurückweisung ihres Vortrags aus dem Schriftsatz vom 24.7.2008 keinen Antrag gestellt, die "Flucht in die Säumnis" angetreten und danach gegen das erlassene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, was zu einem neuen Termin am 23.10.2008 führte.
Die Klägerin hat erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.7.2008 neuen Sachvortrag in dem Prozess eingeführt, obwohl sie diesen Sachvortrag bei Beachtung der ihr obliegenden Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) und der gerichtlichen Auflage (§ 56 Abs. 2 ArbGG) früher hätte halten können und müssen. Nachvollziehbare Entschuldigungsgründe sind nicht vorgetragen.
Das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) war auch allein ursächlich für die Anberaumung des neuen Termins.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei einer "Flucht in die Säumnis" die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nicht statthaft sei.
§ 38 GKG kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine Partei von der Möglichkeit Gebrauch macht, in die Säumnis zu fliehen (streitig; ebenso OLG Celle NJW-RR 2007, 1726; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 296 Rn 40; Deubner, JuS 2008, 508; Beckmann, MDR 2004, 430; a.A. LAG Hamm DB 2001, 1424; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1406; Baumbach/.../, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 342 Rn 4; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-JVEG, 2007, § 38 GKG Rn 6; unklar Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2008, § 38 GKG Rn 12; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand Dezember 2008, § 38 Rn 7). Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hängt allein davon ab, ob das schuldhafte Verhalten einer Parteien die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig gemacht hat oder nicht. Ein solcher Fall ist aber auch dann gegeben, wenn eine Partei nach Hinweis des Gerichts auf die eventuelle Verspätung des Sachvortrags die "Flucht in die Säumnis" antritt. Entgegen de Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.) kann dem Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung dahingehend entnommen werden, dass im Fall der Säumnis die Verhängung einer Verzögerungsgebühr ausscheide. Dagegen spricht bereits die im § 38 Abs. 1 S. 1 genannte Ausnahmeregelung für die Fälle des § 335 ZPO. Durch die Bezugnahme auf die Vorschriften für das Versäumnisurteil und die Bestimmung einer Ausnahmeregelung für die Fälle des § 335 ZPO folgt im Umkehrschluss, dass die Regelung grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass nach einem Versäumnisurteil ein Einspruch eingelegt wird (OLG Celle a.a.O., Beckmann a.a.O.).
Der Verhängung der Verzögerungsgebühr steht auch nicht entgegen, dass die Partei mit der "Flucht in die Säumnis" von einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht. Richtig ist, dass es keiner Partei verwehrt werden kann, gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 38 GKG ist vorliegend aber nicht der Umstand, dass die Klägerin gegen sich ein Versäumnisurteil hat ergehen lassen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin gegen die ihr obliegenden Prozessförderungspflichten verstoßen hat, indem sie Sachvortrag bis kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgehalten hat und erst nach Hinweis des Gerichts auf die mögliche Verspätung in die Säumnis floh, um der drohenden Sanktion in Form der Präklusion zu entgehen. Insofern kann nichts anderes gelten, als wenn der Prozess wegen eines erst im Termin erfolgten neuen Sachvortrags hätte vertagt werden müssen. Mit der Flucht in die Säumnis hat die Klägerin also nicht prozessordnungsgemäß gehandelt, sondern nur eine Möglichkeit ausgenutzt, die ihr die Prozessordnung bietet. Prozessordnungsgemäß wäre es gewesen, den erst am 30.7.2008 eingeführten Vortrag innerhalb der gesetzten Frist rechtzeitig vorher anzukündigen. Dass das verspätete Vorbringen durch das Verhalten der Klägerin der Zurückweisung entging, ändert nichts daran, dass es die Verfahrensdauer verlängert hat. Dies allein ist für § 38 GKG von Bedeutung. Für die Zurückweisung des Vorbringens kommt es dagegen darauf an, dass die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens das Verfahren verlängern würde. Das wird verhindert, wenn schon eine andere Ursache – hier die Säumnis der Klägerin – diesen Effekt hat. Das Einschieben einer anderen Verlängerungsursache ist das Anliegen bei der Flucht in die Säumnis (Deubner a.a.O.). Die Säumnis bzw. das Nicht-Verhandeln wird als Vehikel benutzt, an sich verspäteten Vortrag doch noch in den Prozess einzuführen. Dies ist mit den nachteiligen Folgen eines Versäumnisurteils nicht sanktioniert.
Die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter haben auch schuldhaft gehandelt. Verschulden i.S.d. § 38 GKG liegt vor, wenn der Schuldner vorsätzl...