Das LG Zweibrücken erkennt zutreffend, dass es letztlich gar nicht erst auf die Frage ankommt, ob eine Zustimmungserklärung i.S.d. § 11 RVG im Voraus gegeben werden kann, weil es sich bei einer im Voraus gegebenen Zustimmungserklärung faktisch immer um eine vereinbarte Vergütung nach §§ 3a ff. RVG handelt.[1]

Eine Vergütungsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung die "billige Gebühr" nicht nach § 14 Abs. 1 RVG vom Anwalt anhand der dort vorgesehenen Kriterien zu bestimmen ist, sondern wenn die Gebühr von vornherein festgelegt wird. Vereinbarte Vergütungen können jedoch nicht festgesetzt werden, selbst dann, wenn sie sich im gesetzlichen Rahmen halten.[2]

[1] AnwK-RVG/N.Schneider, § 11 Rn 111.
[2] AnwK-RVG/N.Schneider, § 11 Rn 117.

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