Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG kann u.a. eine gesetzliche Vergütung, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört, festgesetzt werden. Bei Rahmengebühren kommt eine solche Festsetzung gem. § 11 Abs. 8 RVG nur dann in Betracht, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer schon keine gesetzliche Vergütung i.S.d. § 11 Abs. 1 RVG geltend, denn nach dem klaren Wortlaut der vorgelegten Mandatsvereinbarung gilt in Straf-/OWi-Sachen die jeweilige Mittelgebühr als vereinbart. Insoweit wurde eine Vereinbarung getroffen und die gesetzliche Vergütung, die gem. § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit zu bestimmen gewesen wäre, abbedungen.
Bei der vorliegenden Entscheidung kann es daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 3a RVG für eine wirksame Vergütungsvereinbarung eingehalten wurden, denn jedenfalls ist eine Festsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG mangels Vorliegens eines gesetzlichen Gebührenanspruchs ausgeschlossen. Für solche vereinbarten Gebühren verbleibt dem Rechtsanwalt indes die Beantragung eines Mahnbescheides oder eine Gebührenklage (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 17. Aufl. 2006, § 11 RVG Rn 44; Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2008, § 11 RVG Rn 9).
Unabhängig davon, dass aus den o.g. Gründen mangels Vorliegens einer gesetzlichen Gebühr schon der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 RVG nicht eröffnet ist, liegen dessen Voraussetzungen auch im Übrigen nicht vor.
Es handelt sich vorliegend um eine Rahmengebühr, wobei im Festsetzungsverfahren gerade nicht die Mindestgebühren geltend gemacht wurden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Auftraggebers vor. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Mandatsvereinbarung mit seinem Antrag vorgelegt, hieraus lässt sich eine ausdrückliche Zustimmung i.S.d. Vorschrift jedoch nicht herleiten. Die vorgelegte Vereinbarung wurde vor Beendigung der Angelegenheit bzw. vor Erledigung des Auftrags geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Angeklagte indes noch nicht ausdrücklich der Geltendmachung einer höheren Gebühr als der gesetzlichen Mindestgebühr zustimmen. Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzlich vorgegebenen Erwägungen im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich waren und mithin die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs noch nicht feststand. Bei der Abgabe der Zustimmungserklärung geht es gerade nicht um eine Gebührenvereinbarung, sondern darum, dass der Mandant der Ermessensausübung zustimmt (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 17. Aufl. 2006, § 11 Rn 99). Folglich kann die Zustimmungserklärung erst bei Fälligkeit erfolgen. Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, wobei es dem Rechtsanwalt unbenommen ist, von seinem Auftraggeber gem. § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Grund- und Verfahrensgebühr nach diesen Maßgaben also nicht mit Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung fällig. Vielmehr verblieb es bei der gesetzlichen Fälligkeitsregelung, denn eine abweichende Regelung wurde in der Mandatsvereinbarung nicht niedergelegt. Die vereinbarte Vorschussleistung in Höhe von 150,00 EUR spricht vielmehr gerade dafür, dass die Parteien es bei der gesetzlichen Fälligkeitsregelung belassen wollten, anderenfalls sie eine sofortige Zahlung des gesamten Rechtsanwaltshonorars vereinbart hätten.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin somit im Ergebnis eine Vergütungsfestsetzung als nicht möglich erachtet, da es sich nicht um die gesetzliche Vergütung i.S.v. § 11 RVG handelt.
Die sofortige Beschwerde war nach alledem kostenfällig gem. § 464 b S. 3 StPO, § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Gem. § 11 Abs. 2 S. 4 RVG ist das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gebührenfrei, nicht jedoch auch das Verfahren im Rahmen der sofortigen Beschwerde (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 17. Aufl. 2006, § 11 RVG, Rn 311; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2002, 14 W 295/02, MDR 2002, 909 f.). Erfolgt keine Zurückverweisung, so hat das Beschwerdegericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2006, § 11 Rn 105; Lutje, in: Beck OK, 2009, § 11 RVG Rn 90; OLG Koblenz, a.a.O.). Nach den oben zitierten Normen waren die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels dem Beschwerdeführer als Antragsteller aufzuerlegen.