Als Zustimmung zur Höhe der zur Festsetzung nach § 11 RVG gegenüber dem eigenen Auftraggeber angemeldeten Betragsrahmengebühren aus der Verteidigung in einer Strafsache reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber zu Beginn des Mandates mit dem Rechtsanwalt vereinbart hat, dass in Straf-/OWi-Sachen die jeweilige Mittelgebühr als vereinbart gilt.

LG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2009 – Qs 121/09

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