RVG § 11
Leitsatz
Als Zustimmung zur Höhe der zur Festsetzung nach § 11 RVG gegenüber dem eigenen Auftraggeber angemeldeten Betragsrahmengebühren aus der Verteidigung in einer Strafsache reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber zu Beginn des Mandates mit dem Rechtsanwalt vereinbart hat, dass in Straf-/OWi-Sachen die jeweilige Mittelgebühr als vereinbart gilt.
LG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2009 – Qs 121/09
Sachverhalt
Nach Zustellung der Anklageschrift bestellte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom ... als Verteidiger des Angeklagten im hiesigen Strafverfahren, wobei er das Mandat anschließend niederlegte und den Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem AG nicht mehr vertrat. Nach Abschluss des Strafverfahrens beantragte der Beschwerdeführer die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG unter Vorlage einer "Mandatsvereinbarung". Geltend gemacht wurde u.a. die jeweilige Mittelgebühr der Grund- und Verfahrensgebühr. In der Mandatsvereinbarung ist u.a. wörtlich aufgeführt: "3. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Honorarvereinbarung." Ferner ist folgender Passus angekreuzt: "Die Abrechnung des Mandats soll nach dem RVG erfolgen. Dabei werden alle Streitgegenstände einzeln und nicht in der Addition abgerechnet. In Straf-/OWi-Sachen gilt die jeweilige Mittelgebühr als vereinbart." Weiter heißt es: "Der Mandant ist verpflichtet, sowohl einen angemessenen Vorschuss als auch die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen." Auf S. 2 der Mandatsvereinbarung wurde eine sofortige Vorschusszahlung in Höhe von 150,00 EUR vereinbart.
Die Rechtspflegerin wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Dies begründete sie u.a. damit, dass eine pauschale Zustimmung des Auftraggebers zu einer der Höhe nach noch nicht bekannten Gebühr vor Fälligkeit der Vergütung nicht zulässig sei.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, der Auftraggeber habe der Festsetzung der Gebühren auf Basis der Mittelgebühr ausdrücklich zugestimmt. Zumindest mit Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung sei die in entsprechender Höhe geltend gemachte Grund- und Verfahrensgebühr fällig gewesen.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG kann u.a. eine gesetzliche Vergütung, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört, festgesetzt werden. Bei Rahmengebühren kommt eine solche Festsetzung gem. § 11 Abs. 8 RVG nur dann in Betracht, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer schon keine gesetzliche Vergütung i.S.d. § 11 Abs. 1 RVG geltend, denn nach dem klaren Wortlaut der vorgelegten Mandatsvereinbarung gilt in Straf-/OWi-Sachen die jeweilige Mittelgebühr als vereinbart. Insoweit wurde eine Vereinbarung getroffen und die gesetzliche Vergütung, die gem. § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit zu bestimmen gewesen wäre, abbedungen.
Bei der vorliegenden Entscheidung kann es daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 3a RVG für eine wirksame Vergütungsvereinbarung eingehalten wurden, denn jedenfalls ist eine Festsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG mangels Vorliegens eines gesetzlichen Gebührenanspruchs ausgeschlossen. Für solche vereinbarten Gebühren verbleibt dem Rechtsanwalt indes die Beantragung eines Mahnbescheides oder eine Gebührenklage (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 17. Aufl. 2006, § 11 RVG Rn 44; Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2008, § 11 RVG Rn 9).
Unabhängig davon, dass aus den o.g. Gründen mangels Vorliegens einer gesetzlichen Gebühr schon der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 RVG nicht eröffnet ist, liegen dessen Voraussetzungen auch im Übrigen nicht vor.
Es handelt sich vorliegend um eine Rahmengebühr, wobei im Festsetzungsverfahren gerade nicht die Mindestgebühren geltend gemacht wurden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Auftraggebers vor. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Mandatsvereinbarung mit seinem Antrag vorgelegt, hieraus lässt sich eine ausdrückliche Zustimmung i.S.d. Vorschrift jedoch nicht herleiten. Die vorgelegte Vereinbarung wurde vor Beendigung der Angelegenheit bzw. vor Erledigung des Auftrags geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Angeklagte indes noch nicht ausdrücklich der Geltendmachung einer höheren Gebühr als der gesetzlichen Mindestgebühr zustimmen. Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzlich vorgegebenen Erwägungen im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich waren und mithin die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs noch nicht feststand. Bei der Abgabe der Zustimmungserklärung geht es gerade nicht um eine Gebührenvereinbarung, sondern darum, dass der Mandant der Ermessensaus...