Die Beklagte zu 1), Halterin eines Kfz, erhob gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer eines Lkw Klage wegen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall, zunächst in Höhe von 12.196,56 EUR. Dieses Verfahren wurde beim LG unter dem Aktenzeichen 1 O 253/08 geführt.

In diesem Verfahren erhob die Klägerin als Nebenintervenientin wegen desselben Verkehrsunfalls Drittwiderklage gegen die Beklagte zu 1), den Beklagten zu 2) als Fahrer und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer wegen eines Betrages in Höhe von 4.253,84 EUR.

In den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 5.3.2009 und am 28.5.2009 in dem Verfahren 1 O 253/08 sind Anträge zur Klage und zur Widerklage gestellt worden.

Nachdem die Beklagte zu 1) die Klage in dem Verfahren 1 O 253/08 auf 13.266,43 EUR erweitert hatte, hat die Klägerin die Drittwiderklage mit Schriftsatz v. 28.4.2010 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, nachdem sie vom LG darauf hingewiesen worden war, dass ihre Widerklage unzulässig sei, weil sie nicht beklagte Partei sei.

Mit Verfügung v. 31.5.2010 ordnete das LG an, dass die Drittwiderklage als neue Klage einzutragen sei. So erhielt das abgetrennte, hier in Streit stehende Verfahren das Aktenzeichen 1 O 343/10. Mit Beschl. v. 8.6.2010 hat das LG der Klägerin nach Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 4.253,84 EUR festgesetzt.

In dem Verfahren 1 O 253/08 wurde am 18.11.2010 mündlich über die – erweiterte – Klage verhandelt und durch Urteil entschieden.

Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschl. v. 23.8.2010 die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt und dabei auch eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 327,60 EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Festsetzung der Terminsgebühr sei unzulässig.

Der zuständige Rechtspfleger hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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